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privatrecht:kuendigungsrecht_des_bestellers

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 Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
 </note> </note>
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 +-> [[Kündigung des Personenbeförderungsvertrags]]
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 Die Regelung in § 648 Satz 2 BGB dient dem Zweck, einen ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Falle einer Kündigung ohne besonderen Grund zu gewährleisten. Zu diesem Interessenausgleich gehört es, Die Regelung in § 648 Satz 2 BGB dient dem Zweck, einen ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Falle einer Kündigung ohne besonderen Grund zu gewährleisten. Zu diesem Interessenausgleich gehört es,
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 tätigen muss.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 201/15, BGHZ 209, 278 = NJW 2016, 2944 Rn. 26)) tätigen muss.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22 ; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 201/15, BGHZ 209, 278 = NJW 2016, 2944 Rn. 26))
  
-==== § 648 S. 2 BGB im Flugrecht ==== +Aufwendungendie bei Erbringung der Leistung anfallenführen auch dann zu einer Vermögenseinbuße des Unternehmerswenn sie nicht in die Kalkulation eingeflossen sindUnabhängig von der konkreten Kalkulationsweise 
- +steht dem Unternehmer bei Erfüllung des Vertrags nur die vereinbarte Vergütung zuDer hieraus erzielbare Gewinn wird durch die tatsächlich anfallenden Aufwendungen bestimmt. Ob und inwieweit diese in die Kalkulation eingeflossen sindhat hierauf keinen Einfluss. Wenn der Unternehmer nach der Kündigung die gesamte vereinbarte Vergütung behalten dürfteobwohl er Aufwendungen erspart hatstünde er mithin besser als bei Durchführung des Vertrags. Dies widerspricht der Zielsetzung von § 648 Abs. 2 BGB.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22)))
-Soweit nichts anderes vereinbart ist((dazu BGHUrteil vom 20. März 2018 - X ZR 25/17NJW 20182039 Rn23 ff.))kann ein Fluggast nach § 648 Satz 1 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung hat nach § 648 Satz 2 BGB zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt bleibt, die vereinbarte Vergütung zu verlangensich aber dasjenige anrechnen lassen musswas es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22 )) +
- +
-Ein Luftverkehrsunternehmen ersparte Aufwendungen gemäß § 648 Satz 2 BGB auch dann anrechnen lassen muss, wenn es sie nicht in die Kalkulation des Endpreises einbezogen hat.((BGH, Urteil v. 1. August 2023 - X ZR 119/22 ))+
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Werkvertrag]]
privatrecht/kuendigungsrecht_des_bestellers.1692170631.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/16 07:23 von mfreund