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privatrecht:kuendigung_von_dauerschuldverhaeltnissen_aus_wichtigem_grund

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Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

§ 314 (1) BGB

Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Nach dieser Vorschrift liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das ist im Allgemeinen nur anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen.1)

§ 314 (2) BGB

Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 314 (3) BGB

Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

§ 313 BGB → Störung der Geschäftsgrundlage

§ 314 BGB beruht auf der Erwägung, dass der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob von einer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, und dass der Kündigungsberechtigte mit längerem Abwarten zu erkennen gibt, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung nicht unzumutbar ist.2)

§ 626 Absatz 2 BGB legt demgegenüber eine Ausschlussfrist fest, die klare zeitliche Grenzen zieht und von der Angemessenheit oder Unangemessenheit im Einzelfall nicht abhängig ist. Angesichts dessen kann die Vorschrift nicht als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob eine Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist erklärt worden ist.3)

Ist ein Know-how-Lizenzvertrag wegen einer vom Kündigungsgegner zu vertretenden Vertragsverletzung wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden, hat der Kündigende Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Lizenzeinnahmen für den Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der Schuldner sich durch ordentliche Kündigung vom Vertrag hätte lösen kön-nen. Dieser Schadensersatzanspruch darf nicht schon dem Grunde nach mit der Erwägung eingeschränkt werden, die Tätigkeit des Gläubigers sei nicht für die gesamte Vertragslaufzeit kausal für den wirtschaftlichen Erfolg.4)

Schadensersatz

§ 314 (4) BGB

Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Ein Gläubiger, der einen Vertrag wegen Pflichtverletzung der Gegenseite aus wichtigem Grund kündigt, hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er infolge der vorzeitigen Vertragsauflösung erlitten hat.5)

Nach § 314 Abs. 4 BGB werden Schadensersatzansprüche durch die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen.6)

Sie sind auch nicht auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung beschränkt.7)

Dieser Anspruch besteht nur für den Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der Schuldner sich durch ordentliche Kündigung vom Vertrag hätte lösen können.8)

War eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, ist Schadensersatz für die gesamte Vertragslaufzeit geschuldet.9)

Der Schadensersatzanspruch des Klägers geht dahin, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stände.10)

Auskunft und Rechnungslegung

Der Kläger kann zur Bezifferung seines Schadensersatzanspruchs gemäß § 242 BGB von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung verlangen.11)Auskunftsanspruch, Rechnungslegungsanspruch

Ein Schuldner, der aufgrund einer zur fristlosen Kündigung führenden Vertragsverletzung zu Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Gläubiger zur Berechnung der Schadenshöhe zumindest diejenigen Auskünfte zu erteilen, zu deren Erteilung er aufgrund des Vertrages bei dessen ordnungsgemäßer Durchführung verpflichtet gewesen wäre.12)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 - fishtailparka; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. März 2013 III ZR 231/12, NJW 2013, 2021 Rn. 17, mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall (dazu vorstehend Rn. 28
2)
BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - Flexitanks; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09, NZM 2010, 552 Rn. 13
3)
BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - Flexitanks; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - VIII ZR 295/80, NJW 1982, 2432, 2433; zum Verlagsvertrag vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2001 - I ZR 182/98, BGHZ 147, 178, 191 = GRUR 2001, 1134 - Lepo Sumera mwN
4) , 5) , 7) , 10) , 11) , 12)
BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - Flexitanks
6)
BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - Flexitanks; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80, BGHZ 82, 121, 129 = NJW 1982, 870, 872 mwN zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung
8)
BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - Flexitanks; m.V.a. BGH, Urteil vom 3. März 1993 - VIII ZR 101/92, BGHZ 122, 9, 14 = NJW 1993, 1386, 1387 mwN
9)
BGH, Urteil vom 25. November 2010 - Xa ZR 48/09 - Flexitanks; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 151/05, NJW 2008, 3436 Rn. 13 ff.
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