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privatrecht:herausgabe_des_geschenks_nach_widerruf_der_schenkung

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 +====== Herausgabe des Geschenks nach Widerruf der Schenkung ======
  
 +<note>
 +**§ 531 (2) BGB**
 +
 +Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 530 BGB -> [[Widerruf der Schenkung]]