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privatrecht:gleiche_anteile

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Gleiche Anteile

§ 742 BGB

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

siehe auch

§ 741 ff BGB → Bruchteilsgemeinschaft

privatrecht/gleiche_anteile.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1