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Dr. Martin Meggle-Freund

privatrecht:gemeinschaftliche_verwaltung

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Gemeinschaftliche Verwaltung

§ 744 (1) BGB

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

§ 744 (2) BGB → Notwendige Erhaltungsmaßnahmen
§ 745 BGB → Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
Ungerechtfertigte Alleinanmeldung eines Schutzrechts

Grundsatz nach § 744 I BGB: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. Ausnahme nach § 744 II BGB: Notwendige Erhaltungsmaßnahmen [§ 744 (2) BGB → Notwendige Erhaltungsmaßnahmen] kann der einzelne Teilhaber allein vornehmen. Notwendige bedeutet, dass die Maßnahmen objektiv im Interesse der Gemeinschaft erforderlich sind. Nach § 748 BGB hat er gegenüber den anderen Teilhabern Anspruch auf Kostenerstattung.

siehe auch

§ 741 ff BGB → Bruchteilsgemeinschaft

privatrecht/gemeinschaftliche_verwaltung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1