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+ | ====== Garantie ====== | ||
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+ | **§ 443 (1) BGB** | ||
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+ | Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, | ||
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+ | § 479 BGB -> [[Sonderbestimmungen für Garantien]] \\ | ||
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+ | Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 -> [[gewerbliche Garantie]] | ||
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+ | Gemäß § 443 Abs. 1 BGB liegt eine Garantie vor, wenn der Verkäufer, | ||
+ | der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen | ||
+ | Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich | ||
+ | zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den | ||
+ | Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, | ||
+ | Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige | ||
+ | Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind.((BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21 - Zufriedenheitsgarantie)) | ||
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+ | Die Bestimmung des § 443 Abs. 1 BGB dient (auch) der Umsetzung des Begriffs der gewerblichen Garantie in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/ | ||
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+ | Nach dem nationalen und dem unionsrechtlichen Begriff der (gewerblichen) Garantie müssen der die Ware anbietende Unternehmer und der die Garantie gewährende Hersteller demnach nicht identisch sein. Dann aber erfasst | ||
+ | die Informationspflicht des Unternehmers nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) nicht nur seine eigene Garantie, sondern kann ihn auch dazu verpflichten, | ||
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+ | In ihrer jetzigen, seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung dient die Vorschrift des § 443 Abs. 1 BGB außerdem der Umsetzung des Begriffs der gewerblichen Garantie in Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU, die Bestimmungen zu | ||
+ | vorvertraglichen Hinweisen des Unternehmers auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien gegenüber dem Verbraucher enthält.((BGH, | ||
+ | Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wird zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, | ||
+ | 21; BeckOK.BGB/ | ||
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+ | Soweit der gesetzliche Garantiebegriff des § 443 Abs. 1 BGB unionsrechtlich determiniert ist, ist er richtlinienkonform auszulegen.((BGH, | ||
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+ | Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck " | ||
+ | denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden. Die Richtlinie 1999/44/EG bezweckt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus. In ihrem Anwendungsbereich können die Mitgliedstaaten daher nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, | ||
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+ | Nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck " | ||
+ | Blick darauf dürfen die Mitgliedstaaten grundsätzlich keine strengeren oder weniger strengen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus aufrechterhalten oder einführen (Art. 4 der Richtlinie). Die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 an eine Garantie treten neben die vorvertraglichen Informationspflichten in Bezug auf das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien gemäß der Richtlinie 2011/83/EU und ergänzen diese (Erwägungsgrund 11 Satz 1 und 62 Satz 1 der Richtlinie [EU] 2019/ | ||
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+ | Nach Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck " | ||
+ | Art. 4 dürfen die Mitgliedstaaten daher im Anwendungsbereich der Richtlinie | ||
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+ | Für die unionsrechtskonforme Auslegung des Garantiebegriffs (§ 443 Abs. 1 BGB) im Sinne von § 479 Abs. 1 BGB sind in erster Linie die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 1999/44/EG und der an ihre Stelle getretenen Richtlinie (EU) 2019/771 heranzuziehen, | ||
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+ | Als Beschaffenheit einer Sache sind alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, sowie alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf ihre Wertschätzung haben.((BGH, | ||
+ | 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; Urteil vom 15. Juni 2016 | ||
+ | - VIII ZR 134/15, NJW 2016, 2874 Rn. 10)) | ||
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+ | Ob die Beziehungen ihren Ursprung im Kaufgegenstand selbst haben müssen oder ob jeder tatsächliche Bezug zum | ||
+ | Kaufgegenstand ausreicht, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen.((BGH, | ||
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+ | Die Beschaffenheit der Sache im Sinne von § 443 Abs. 1 Fall 1 BGB muss sich in Abgrenzung zu | ||
+ | dem Tatbestandsmerkmal " | ||
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+ | ==== Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG ==== | ||
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+ | Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG bezeichnet im | ||
+ | Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck " | ||
+ | Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, | ||
+ | nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten | ||
+ | Eigenschaften entspricht. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie muss die Garantie | ||
+ | denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden.((BGH, | ||
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+ | Nach Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck " | ||
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+ | Danach fällt unter den Begriff der Garantie nur die rechtlich verbindliche Garantieerklärung.((BGH, | ||
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+ | Die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 479 Abs. 1 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen | ||
+ | muss, sind von einer Werbung danach abzugrenzen, | ||
+ | entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll.((BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV; zu § 477 Abs. 1 BGB aF vgl. BGH, GRUR 2013, 851 [juris Rn. 11] - Herstellergarantie II; vgl. auch BGH, GRUR 2011, 638 [juris Rn. 32] - Werbung mit Garantie; GRUR 2012, 730 [juris Rn. 43] - Bauheizgerät)) | ||
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+ | Eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen.((BGH, | ||
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+ | **§ 443 (2)** | ||
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+ | Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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