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privatrecht:einheitlichkeit_des_schadensersatzanspruchs

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Einheitlichkeit des Schadensersatzanspruchs

Bei den verschiedenen Berechnungsmethoden handelt es sich nicht um verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, sondern lediglich um verschiedene Liquidationsformen eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs.1)

Dies hat einerseits zur Folge, dass der Verletzer insgesamt nicht mehr als den vollen Schadensausgleich zu leisten hat. Andererseits kann jedoch jeder Geschädigte den ihm entstandenen Schaden gesondert geltend machen. Der Rechtsinhaber und der ausschließliche Lizenznehmer sind nicht Mitgläubiger i.S. von § 432 BGB mit der Folge, dass der Verletzer nur an beide gemeinschaftlich leisten und jeder von ihnen nur Leistung an beide verlangen kann (anders LG Düsseldorf, Ent-scheidungen 1997, 104, 105 - Feuerfestmaterial [www.duesseldorfer-entscheidungen.de], für den Fall dass Patentinhaber und ausschließlicher Li-zenznehmer in Höhe der Lizenzgebühr gemeinsam ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen; vgl. auch Busse/Keukenschrijver, aaO, § 139 Rdn. 122). Mitgläubigerschaft läge nur dann vor, wenn Rechtsinha-ber und ausschließlicher Lizenznehmer als Gläubiger einer unteilbaren Leistung anzusehen wären. Eine unteilbare Leistung kann zwar auch bei einer im natürli-chen Sinne teilbaren Leistung vorliegen, wenn sich aus dem Leistungszweck und der Eigenart der auf den Leistungsgegenstand gerichteten Forderung eine rechtliche Unteilbarkeit der Leistung ergibt. Das ist für die hier zu beurteilende Konstellation jedoch zu verneinen. Dem Rechtsinhaber, der eine ausschließli-che Lizenz vergeben hat, kann, wie oben dargelegt, dadurch ein Schaden ent-stehen, dass der Lizenznehmer infolge der Verletzungshandlungen nur in ge-ringerem Umfang Lizenzgebühren zahlt oder die vereinbarte Bezugspflicht aus-übt. Dieser Schaden steht mit dem Schaden des Lizenznehmers nur insoweit in Zusammenhang, als bei der Berechnung des Schadens des Lizenznehmers der dem Rechtsinhaber entstandene Schaden zu berücksichtigen ist (vgl. auch Benkard/Rogge/Grabinski, aaO, § 139 Rdn. 58). Das lässt die rechtliche Teil-barkeit des jeweils geschuldeten Schadensersatzes jedoch unberührt und schafft keine Grundlage für eine gemeinsame Empfangszuständigkeit, die den Schaden des jeweils anderen einschließt. Daran ändert sich auch nichts durch die Möglichkeit der objektiven Schadensberechnung.2)

Im Ergebnis bedeutet dies für den Lizenzgeber und den Lizenznehmer, dass jeder von ihnen gesondert den Ersatz seines Schadens verlangen kann, wobei sie jedoch insgesamt nicht mehr als den vom Verletzer geschuldeten vol-len Schadensausgleich - ermittelt nach einer der drei Berechnungsmethoden - beanspruchen können. Dies kann prozessual einmal in der Weise geschehen, dass Lizenznehmer und Lizenzgeber gemeinschaftlich gegen den Verletzer den Schadensausgleich - ermittelt nach einer der drei Methoden - geltend machen und sodann im Verhältnis zueinander aufteilen. Damit wird regelmäßig dem Zweck der objektiven Berechnungsmethoden, dem Verletzten einen Scha-densausgleich ohne das Erfordernis zu ermöglichen, seine konkrete Gewinnsi-tuation im Einzelnen zu offenbaren, am ehesten entsprochen. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass einer der Geschädigten zugleich aus abgetretenem Recht des anderen den Schaden insgesamt - wiederum ermittelt nach einer der drei Methoden - geltend macht. Ausgeschlossen ist indessen nicht, dass jeder von mehreren Geschädigten gegebenenfalls den Ersatz seines Schadens bean-sprucht. Da der Verletzer nicht mehr als den vollen Schadensausgleich zu leis-ten hat, wird der Geschädigte in einem solchen Fall, auch wenn er Scha-densausgleich nach der Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinns verlangt, zunächst darzulegen haben, welcher Anteil des (konkreten) Gesamt-schadens auf ihn entfällt. In Höhe dieses Anteils kann er sodann auch auf die anderen Ausgleichsmethoden zurückgreifen.3)

Im Ergebnis bedeutet dies jedoch, dass der Auskunftsanspruch, der die Entscheidung vorbereitet, welcher Schadensausgleich geschuldet ist und welche Berechnungsmethode gewählt wird, sowohl dem Lizenzgeber als auch dem Lizenznehmer zusteht.4)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - Tintenpatrone ; m.w.N.
2) , 3)
BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - Tintenpatrone
4)
BGH, Urt. v. 20. Mai 2008 - X ZR 180/05 - Tintenpatrone
privatrecht/einheitlichkeit_des_schadensersatzanspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1