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privatrecht:bildnisse_aus_dem_bereich_der_zeitgeschichte [2021/02/23 09:09] – mfreund | privatrecht:bildnisse_aus_dem_bereich_der_zeitgeschichte [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte ====== | ||
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+ | **§ 23 (1) Nr. 1 KUG** | ||
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+ | Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte [-> [[Zeitgeschehen]]]; | ||
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+ | § 23 (1) Nr. 2 KUG -> [[Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit]] \\ | ||
+ | § 23 (1) Nr. 3 KUG -> [[Bilder von Versammlungen, | ||
+ | § 23 (1) Nr. 4 KUG -> [[Bildnisse in höherem Interesse der Kunst]] \\ | ||
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+ | § 23 (2) KUG -> [[Einschränkung der Abbildungsfreiheit bei berechtigtem Interesse des Abgebildeten]] | ||
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+ | § 22 KUG -> [[Recht am eigenen Bild]] | ||
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+ | -> [[Zeitgeschehen]] \\ | ||
+ | -> [[Nutzung eines Bildnisses für Werbezwecke]] \\ | ||
+ | -> [[Grundrecht: | ||
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+ | Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des [[Zeitgeschehen|Zeitgeschehens]]. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Er beschränkt sich nicht auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, sondern ist vom Informationsinteresse der | ||
+ | Öffentlichkeit her zu bestimmen. Mit Blick darauf umfasst er ganz allgemein das | ||
+ | Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse.((vgl. BGH, GRUR 2013, 196 Rn. 22 - Playboy am Sonntag; BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, ZUM-RD 2020, 642 Rn. 12; Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19, ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN)) | ||
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+ | Es gehört zum Kern der [[Grundrecht: | ||
+ | ZUM-RD 2020, 642 Rn. 13; ZUM-RD 2020, 637 Rn. 21, jeweils mwN)) | ||
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+ | Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt.((BGH, | ||
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+ | Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eröffnet ist, | ||
+ | erfordert die Beurteilung, | ||
+ | Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit.((vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär?; | ||
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+ | Der Prüfung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt.((vgl. BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 15 - Wer wird Millionär? | ||
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+ | Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Allgemeinheit kommt dem Informationswert der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung eine entscheidende Bedeutung zu.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 - Urlaubslotto; | ||
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+ | Eine solche Gewichtung ist nicht aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ausgeschlossen, | ||
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+ | Zwar steht es der Presse grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren, | ||
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+ | Auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich allerdings nicht berufen, wer keinem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein | ||
+ | Geschäftsinteresse befriedigen will [-> [[Nutzung eines Bildnisses für Werbezwecke]]].((BGH, | ||
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+ | Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten ist die Intensität des in Rede stehenden Eingriffs zu berücksichtigen, | ||
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+ | Ein Eingriff hat besonderes Gewicht, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 - Urlaubslotto; | ||
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+ | Erhebliches Gewicht kommt einem Eingriff aber auch dann zu, wenn - ohne dass der Bildberichterstattung | ||
+ | eine ausdrückliche Empfehlung des Abgebildeten für das Produkt entnommen werden kann - durch ein unmittelbares Nebeneinander der Ware und des Abgebildeten in der Werbung das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren | ||
+ | Beliebtheit auf die Ware übertragen wird, weil der Betrachter der Werbung eine gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt herstellt, die zu einem Imagetransfer führt.((BGH, | ||
+ | - Playboy am Sonntag)) | ||
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+ | Dagegen hat der Eingriff geringeres Gewicht, wenn die Abbildung einer prominenten Person in der Werbung weder Empfehlungscharakter hat noch zu einem Imagetransfer führt, sondern lediglich die Aufmerksamkeit | ||
+ | des Betrachters auf das beworbene Produkt lenkt.((BGH, | ||
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+ | Die für die Beurteilung der Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für eine redaktionelle Bildberichterstattung, | ||
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+ | Für die Abwägung ist weiter bedeutsam, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nur dessen lediglich einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt oder darüber hinaus dessen auch verfassungsrechtlich gewährleisteten ideellen Bestandteil betrifft. Den nur einfachrechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts kommt nicht grundsätzlich der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit zu.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 207/19 - Urlaubslotto; | ||
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+ | Das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG steht sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang.((BGH, | ||
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+ | Es ist zudem mit der Richtlinie 95/46/EG [-> [[Internetrecht: | ||
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+ | Ein Foto, das eine prominente Person zeigt und von einem breiten Publikum als Symbolbild (hier: für eine Kreuzfahrt) angesehen wird, darf - selbst in einem redaktionellen Kontext - nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels (hier: über ein Gewinnspiel, | ||
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+ | Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; | ||
+ | Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, | ||
+ | Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden, | ||
+ | Diese Grundsätze gelten auch für Personen von hohem Bekanntheitsgrad. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitgeschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der , ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben | ||
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+ | Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, sodass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.((LG , Urt. v. 11.09.2008 - 27 O 516/08)) | ||
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+ | Die Grundrechte der [[Pressefreiheit]] (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gewährleistet. Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen unter anderem die in §§ 22 f. KUG und auch Art. 8 EMRK. Die in §§ 22 f. KUG enthaltenen Regelungen sowie die vor Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteile der verfassungsgemäßen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenregelungen und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtsposition Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten | ||
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+ | Über die Reichweite dieses Schutzes ist im konkreten Fall durch Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisten Äußerungsfreiheit und ihrer in Art. 10 Abs. 2 EMRK geregelten Schranken im Wege der Abwägung zu entscheiden.((OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.5.2014, 6 U 55/13)) | ||
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+ | Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer | ||
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+ | Der gehört selbst bei Prominenten zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre.((OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.5.2014, 6 U 55/13; m.V.a. BGH, GRUR 2007, 902 Rn. 13 - Abgestuftes Schutzkonzept II)) | ||
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+ | Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch die Presse ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen((BGH, | ||
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+ | Auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).((LG , Urt. v. 11.09.2008 - 27 O 516/08)) | ||
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+ | Maßgebend für die Beurteilung, | ||
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+ | Schon nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 09.01.1907 (KUG), vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst der Begriff der Zeitgeschichte nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, | ||
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+ | Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt nach der Intention des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals “aus dem Bereich der Zeitgeschichte” zu beachten. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten | ||
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+ | Kommt es mithin für diese Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, so kann, da im Streitfall die beanstandete Abbildung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist, bei der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben.((LG , Urt. v. 11.09.2008 - 27 O 516/08; m.w.N.)) | ||
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+ | Der Begriff der Zeitgeschichte ist im weitesten Sinne zu verstehen und bezeichnet den Bereich, der zwischen Tagesaktualität und angesiedelt wird und in der Öffentlichkeit beachtet wird und Aufmerksamkeit findet.((OLG , Urteil v. 09.02.2010, I-20 U 151/09)) | ||
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+ | Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung ohne Einwilligung gemäß § 23 Abs. 1 KUG reicht es jedoch nicht aus, wenn nur die Umstände von zeitgeschichtlicher Bedeutung sind. Vielmehr müssen stets sowohl das Ereignis bzw. die Umstände als auch die abgebildete | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Grundrecht: |
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