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privatrecht:beihilfe

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 +====== Beihilfe ======
 +
 +Die [[Gehilfenhaftung]] setzt neben einer objektiven [[Beihilfehandlung]] zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.((BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12 - Kinderhochstühle im Internet III; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 250 mwN - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rn. 31 - Internet-Versteigerung II))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Gehilfenhaftung]]