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+ | ====== Äquivalenztheorie ====== | ||
+ | Das Grunderfordernis für die Annahme eines [[Zurechnungszusammenhang|Zurechnungszusammenhangs]] ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher)) | ||
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+ | Nach der insoweit anzuwendenden Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Zurechnungszusammenhang]] \\ | ||
+ | -> [[Haftung für Dritte]] \\ |
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