Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
privatrecht:ablehnung_einer_strafbewehrten_unterlassungserklaerung [2023/07/04 08:09] – angelegt mfreund | privatrecht:ablehnung_einer_strafbewehrten_unterlassungserklaerung [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Ablehnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ====== | ||
+ | Lehnt der Gläubiger die Annahme der [[strafbewehrte Unterlassungserklärung|strafbewehrten Unterlassungserklärung]] gegenüber dem Schuldner ab, scheitert der Abschluss des Unterlassungsvertrags und es fehlt ab diesem Zeitpunkt | ||
+ | an der für den [[Wegfall der Wiederholungsgefahr]] erforderlichen Abschreckungswirkung durch eine | ||
+ | (drohende) [[Vertragsstrafeverpflichtung]].((BGH, | ||
+ | |||
+ | Bei der Würdigung nach § 286 ZPO, ob die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs vorliegt oder entfallen ist, muss das Tatgericht auf den für den geltend | ||
+ | gemachten Anspruch jeweils maßgeblichen Zeitpunkt - vor oder nach Zugang der Ablehnung des Gläubigers - abstellen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führte allein der Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, | ||
+ | 609 f.)) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.((BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III)) | ||
+ | |||
+ | Lehnt der Gläubiger die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber dem Schuldner ab, fehlt es ab dem Zugang der Ablehnung an einer verhaltenssteuernden Vertragsstrafendrohung, | ||
+ | zukünftigen Verstößen abhalten soll((vgl. Großkomm.UWG/ | ||
+ | eine - im Wiederholungsfall: | ||
+ | Die durch die Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr kann mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aber nur solange widerlegt werden, wie die erforderliche Abschreckungswirkung durch eine - nach Ablehnung durch den Gläubiger nicht mehr bestehende - effektive Sanktionsdrohung (weiterhin) gesichert ist.((BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III)) | ||
+ | |||
+ | Steht ein wiederholter Verstoß in Rede, mit dem der Schuldner dokumentiert hat, dass ihn die erste Vertragsstrafeverpflichtung nicht von einer erneuten Verletzung abgehalten hat, bedarf es für die erforderliche Abschreckungswirkung gegenüber dem Schuldner einer weiteren Vertragsstrafeverpflichtung, | ||
+ | |||
+ | Damit ist der endgültige Wegfall der Wiederholungsgefahr zwar von einem Willensakt des Gläubigers abhängig. Dieser kann mit der Ablehnung einer auf den Abschluss einer angemessenen Vertragsstrafevereinbarung gerichteten | ||
+ | Unterlassungserklärung des Schuldners den endgültigen Wegfall der Wiederholungsgefahr gegenüber der Gesamtheit aller Gläubiger.((dazu BGH, GRUR 1983, 186 [juris Rn. 18 bis 20] - Wiederholte Unterwerfung I; BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371 [juris Rn. 18] - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung) verhindern (vgl. Schwippert in Gloy/ | ||
+ | Drittgläubigern widerlegen kann.((BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III)) | ||
+ | |||
+ | Ein unbilliges Ergebnis hinsichtlich des Erstgläubigers kann im Übrigen dadurch vermieden werden, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, sich bei einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO der Kostentragung zu entziehen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der Gefahr einer Mehrfachabmahnung durch Drittgläubiger und einer damit einhergehenden Belastung des Schuldners mit zusätzlichen Abmahnkosten kann dadurch begegnet werden, dass der Schuldner, dessen strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Erstgläubiger abgelehnt worden ist, sich unaufgefordert einem Dritten unterwirft und mit diesem einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag abschließt. Zwar kann es bei Drittunterwerfungen insbesondere an der für die Unterwerfung erforderlichen Ernsthaftigkeit fehlen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Bei der Ablehnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Erstgläubiger wird der Schuldner aber regelmäßig ein berechtigtes Interesse an einer Drittunterwerfung und damit die Ernsthaftigkeit seines Unterlassungswillens darlegen können.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Vertragsstrafe]] \\ | ||
+ | -> [[strafbewehrte Unterlassungserklärung]] \\ |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de