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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:zweiteilige_anspruchsfassung

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Zweiteilige Anspruchsfassung

§ 9 (2) S. 1 PatV

Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, sind in den Oberbegriff die durch den Stand der Technik bekannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen; in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird.

§ 14 S. 1 PatG → Patentansprüche

§ 9 (1) PatV → Ein- und zweiteilige Patentansprüche
§ 9 (3) PatV → Merkmalsgliederung
§ 9 (4) PatV → Hauptanspruch
§ 9 (5) PatV → Nebenansprüche
§ 9 (6) PatV → Unteransprüche
§ 9 (7) PatV → Nummerierung der Patentansprüche
§ 9 (8) PatV → Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung
§ 9 (9) PatV → Bezugszeichen
§ 9 (10) PatV → Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form

Oberbegriff

Ein vermeintlicher Widerspruch zwischen Angaben im kennzeichnenden Teil und Merkmalen des Oberbegriffs darf nicht dahin aufgelöst werden, dass den Merkmalen des Oberbegriffs keine Bedeutung beigemessen wird, obwohl der Wortsinn des Patentanspruchs eine widerspruchsfreie Auslegung zulässt und diese durch die in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele nahegelegt wird.1)

Kennzeichnender Teil

§ 9 (2) S. 2 PatV

Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten „dadurch gekennzeichnet, dass“ oder „gekennzeichnet durch“ oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.

siehe auch

§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren
PatV → Patentverordnung
PatG → Patentgesetz

1)
BGH, Urteil vom 18. November 2010 - Xa ZR 149/07 - Fentanyl-TTS
patentrecht/zweiteilige_anspruchsfassung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1