Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist
§ 123 (2) PatG → Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
§ 123 (3) PatG → Entscheidung über die Wiedereinsetzung
§ 124 (4) PatG → Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung
§ 124 (5),(6),(7) PatG → Zwischenrechte nach erfolgreicher Wiedereinsetzung
Der Schuldner hat nach Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten [§ 276 BGB → Verantwortlichkeit des Schuldners]. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt [§ 276 (2) BGB → Fahrlässigkeit].
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG steht das Recht, Wiedereinsetzung zu verlangen, nur dem zu, der nach gesetzlicher Vorschrift durch die Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleidet. Das ist im Falle der Versäumung der Zahlung einer fälligen Jahresgebühr für ein mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteiltes Patent auch dann allein die im Register als Patentinhaber eingetragene Person, wenn bereits eine rechtsgeschäftli-che Übertragung des Patents auf einen anderen erfolgt ist. Denn hierdurch än-dert sich nichts an der Legitimation des im Patentregister als Patentinhaber Eingetragenen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 PatG bleibt dieser vielmehr so lange berechtigt und verpflichtet, bis die betreffende Änderung im Register eingetra-gen ist, und nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erlischt bei Unterbleiben rechtzeitiger Zahlung einer fälligen Jahresgebühr demnach das Recht des Eingetragenen. „Nach gesetzlicher Vorschrift“ erleidet deshalb nur der Eingetragene einen Rechtsnachteil; für den, dem das Patent durch Rechtsgeschäft bereits übertra-gen worden ist, ergeben sich möglicherweise hieraus Folgen, etwa in Form ei-nes Schadens. Sie sind gegebenenfalls über Ersatzansprüche gegenüber dem Veräußerer des Rechts auszugleichen.1)