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patentrecht:widerruf_wegen_mangelnder_ausfuehrbarkeit

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Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit

§ 21 (1) Nr. 2 PatG

Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, [→ Ausführbarkeit der Erfindung];

§ 34 (4) PatG → Ausführbarkeit der Erfindung

§ 21 (1) PatG → Widerrufsgründe:
§ 21 (1) Nr. 1 PatG → Widerruf wegen mangelnder Patentfähigkeit
§ 21 (1) Nr. 3 PatG → Widerruf wegen widerrechtlicher Entnahme
§ 21 (1) Nr. 4 PatG → Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung

§ 21 (2) PatG → Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren

§ 21 (3) PatG → Wirkung des Widerrufs

§ 61 PatG → Widerruf des Patents

Die mangelnde Ausführbarkeit der Erfindung (§ 34 (4) PatG) ist ein Widerrufsgrund.

Der Nichtigkeitskläger trägt die Beweislast dafür, dass es dem Fachmann auch nach Kenntnisnahme der Angaben in der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift nicht möglich ist, die beanspruchte Lehre unter Einsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten auszuführen.1)

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz

1)
BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06 - Polymerisierbare Zementmischung
patentrecht/widerruf_wegen_mangelnder_ausfuehrbarkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1