Widerruf wegen mangelnder Ausführbarkeit

§ 21 (1) Nr. 2 PatG

Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, [→ Ausführbarkeit der Erfindung];

§ 34 (4) PatGAusführbarkeit der Erfindung

§ 21 (1) → Widerrufsgründe
§ 21 (1) Nr. 1 PatGWiderruf wegen mangelnder Patentfähigkeit
§ 21 (1) Nr. 2 PatGWiderruf wegen mangelnder Ausführbarkeit
§ 21 (1) Nr. 3 PatGWiderruf wegen widerrechtlicher Entnahme
§ 21 (1) Nr. 4 PatGWiderruf wegen unzulässiger Erweiterung

§ 61 PatGWiderruf des Patents

Die mangelnde Ausführbarkeit der Erfindung ist ein Widerrufsgrund.

Der Nichtigkeitskläger trägt die Beweislast dafür, dass es dem Fachmann auch nach Kenntnisnahme der Angaben in der Beschreibung und der Zeichnungen der Patentschrift nicht möglich ist, die beanspruchte Lehre unter Einsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten auszuführen.1)

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06 - Polymerisierbare Zementmischung
patentrecht/widerruf_wegen_mangelnder_ausfuehrbarkeit.txt · Zuletzt geändert: 2011/03/30 09:41 von mfreund
 

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