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patentrecht:verwirkung

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Verwirkung

Die Verwirkung von Unterlassungsansprüchen kann nur eintreten, wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrnehmung seiner Interessen kennen musste und der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte, und wenn er sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat1)

Die Verwirkung von Schadenersatzansprüchen setzt dagegen keinen schutzwürdigen Besitzstand voraus, sondern nur, dass der Schuldner nach hinreichend langer Duldung durch den Rechtsinhaber darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadenersatzansprüchen wegen solcher Handlungen an ihn herantreten, die er aufgrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat.2)

siehe auch

1)
OLG Düsseldorf, 2 U 108/03 - Spritzguss-Zahnbürsten; m.V.a. Benkard/Scharen, PatG/GbmG, 10. Aufl., § 9 Rdn. 66 m.w.N.
2)
((OLG Düsseldorf, 2 U 108/03 - Spritzguss-Zahnbürsten; m.V.a Benkard/Scharen, a.a.O., Rdn. 67 m.w.N.
patentrecht/verwirkung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1