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patentrecht:vertretungsniederlegung

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Vertretungsniederlegung

§ 25 (4) PatG

Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 [→ Vertretungspflicht für Ausländer] wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

§ 25 PatG → Vertretung:
§ 25 (1) PatG → Vertretungspflicht für Ausländer
§ 25 (2) PatG → Vertreter aus dem EU-Ausland
§ 25 (3) PatG → Gerichtsstand bei Vertretung

Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach § 25 Abs. 1 PatG wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.1)

Bei § 25 Abs. 4 PatG handelt es sich um ein formelles Gesetz, das dem anwaltlichen Vertreter bestimmte fortwährende Verpflichtungen gegenüber seinem Mandanten auferlegt, auch wenn das Mandatsverhältnis gekündigt wurde.2)

Sinn und Zweck der Regelung

Sinn und Zweck der Regelung in § 25 Abs. 4 PatG ist es gerade, nach Abschluss des Erteilungsverfahrens und ggf. des Einspruchsverfahrens zu gewährleisten, dass förmliche Zustellungen effizient durchgeführt werden können. Die seit dem 1. Januar 2002 geltende Fassung des § 25 PatG (gleichzeitig erfolgte die im Wortlaut identische Neufassung des § 96 MarkenG) wurde durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 200123) mit der Begründung geschaffen, die bisherige Regelung des § 30 Abs. 3 PatG sei nicht ausreichend4). Die Neuregelung trage einem ständigen Bedürfnis der Praxis Rechnung, weil es sich erwiesen habe, dass beim bisherigen Rechtszustand oft aufwändige und fruchtlose Zustellungen ins Ausland erfolgen müssten, die künftig unterbleiben könnten. Der Gesetzgeber stellt zudem ausdrücklich fest, die neue Regelung folge derjenigen des § 87 ZPO5).6)

Solche förmlichen Zustellungen sind zum einen erforderlich in Verfahren vor dem Patentamt (z. B. §§ 64, 130 oder 23 Abs. 4 PatG), die vom Schutzrechtsinhaber selbst in Gang gesetzt werden. Besonders groß ist das Bedürfnis der Praxis, aufwändige und fruchtlose Zustellungen im Ausland zu vermeiden, wenn Verfahren gegen das Schutzrecht oder den Schutzrechtsinhaber angestrengt werden (z. B. Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht gegen das Patent oder negative Feststellungsklage vor dem Zivilgericht). Würde man mit den Antragstellern die Löschung der Eintragung des Inlandsvertreters ohne gleichzeitige Eintragung eines Nachfolgers zulassen, weil gerade kein konkretes Verfahren anhängig ist, hätte dies zur Folge, dass die zuletzt genannten Verfahren mit dem Erfordernis von Auslandszustellungen belastet würden. Da es sich beim Erfordernis eines Inlandsvertreters nach § 25 Abs. 1 PatG um eine zwingende Verfahrensvoraussetzung handelt, wären Verfahrenshandlungen eines im Ausland ansässigen Beteiligten zwar nicht unwirksam, sie müssten aber im Fall, dass der Mangel der fehlenden Inlandsvertreterbestellung nicht behoben wird, als unzulässig betrachtet, der ausländische Verfahrensbeteiligte ggf. als säumig behandelt werden. Im Nichtigkeitsprozess könnte dies die Rechtsfolge des § 82 Abs. 2 PatG nach sich ziehen. Diese Beispiele belegen daher, dass eine einschränkende Auslegung des § 25 Abs. 4 PatG auf »laufende Verfahren« im Sinne der Antragsteller mit dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck dieser Regelung nicht zu vereinbaren ist.7)

Maßnahmen zur Milderungen der Auswirkungen der »Zwangsvertretung«

Solange der im Ausland ansässige Schutzrechtsinhaber keinen neuen Inlandsvertreter bestellt, bleibt der bisherige Inlandsvertreter aktiv wie passiv zur Vertretung legitimiert und dies in einem Umfang, der im Vergleich zu § 87 ZPO zwar zu einer weitaus größeren nachwirkenden Inanspruchnahme führen kann. Er kann im konkreten Fall jedoch eine Reihe von Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Auswirkungen der »Zwangsvertretung« zu mildern.8)

Bei Vertretungsübernahme könnte er den auswärtigen Mandanten in geeigneter Form auf die Regelung in § 25 Abs. 4 PatG und die Konsequenzen daraus bei einer Mandatskündigung hinweisen. Die Vergütungsregelung könnte etwa auch den Fall berücksichtigen, dass nach der Kündigung des Mandats noch ein Rechtsverhältnis zur Abwicklung der beiderseitigen Verpflichtungen besteht. Welche Pflichten sich aus dem Fortbestehen der Vertretungsmacht gegenüber dem früheren Mandanten konkret ergeben, kann § 25 Abs. 4 PatG zwar nicht ohne weiteres entnommen und vom Senat daher auch nicht im Einzelnen verbindlich beurteilt werden. Da die Vorschrift in erster Linie aber der Vermeidung aufwändiger Auslandszustellungen dient, ist davon auszugehen, dass der Inlandsvertreter Schriftstücke, die ihm in einem der Verfahren des § 25 Abs. 1 PatG zugestellt worden sind, an seinen früheren Mandanten weiterleiten müsste. Hat er dessen aktuelle Adresse nicht, wird er sich diese ggf. unter Vermittlung des ausländischen Kollegen, über den die Mandatserteilung in der Regel erfolgt, beschaffen müssen, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Gebührenmitteilungen werden nach der Praxis des DPMA im Falle der Niederlegung direkt an den Patentinhaber geschickt, so dass sie den früheren Inlandsvertreter nicht mehr belasten. Fällige Gebühren für den Mandanten einzuzahlen, gehört nach Ansicht des Senats nicht zu den Aufgaben des Inlandsvertreters, weil dies über den Schutzzweck des § 25 Abs. 4 PatG hinausginge. Nach Mandatsbeendigung ist der Vertreter aus diesem Grund in laufenden Verfahren nicht zu weitergehenden Aktivitäten verpflichtet, wie etwa Anträge zu stellen oder Widerspruch gegen eine Nichtigkeitsklage einzulegen. Dies gilt vorbehaltlich standesrechtlicher Verpflichtungen des Vertreters, die er im Fall einer Mandatsniederlegung nicht nur bei Bestellung als Inlandsvertreter zu beachten hat.9)

Vertretungsniederlegung außerhalb konkreter Verfahren

Mit Beschluss vom 11. Februar 2009 hat der Bundesgerichtshof zu § 25 Abs. 4 Patentgesetz entschieden, dass ein Inlandsvertreter sein Mandat gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) außerhalb konkret anhängiger Verfahren wirksam niederlegen kann, auch wenn kein neuer Inlandsvertreter bestellt wird.10)

Die bloße Innehabung eines auch im Hoheitsgebiet der Bundesrepu-blik Deutschland wirksamen (europäischen) Patents füllt die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 PatG dagegen nicht aus. Sie stellt insbesondere keine Teilnahme an einem im Patentgesetz geregelten Verfahren dar. Dies gilt selbst dann, wenn man verschiedene, in anderen Gesetzen als dem Patentgesetz zu Lasten des Patentinhabers normierte Obliegenheiten (Gebührenzahlung; Einreichung von Übersetzungen) als sich aus dem Patentgesetz ergebend ansehen wollte, denn weder die Gebührenzahlung noch die Einreichung von Übersetzungen eröffnen ein Verfahren in diesem Sinn.))

Das DPMA legt die in der Entscheidung vertretene Rechtsauffassung ab sofort bei der Anwendung der Vorschriften über die Niederlegung der Inlandsvertretung in allen Schutzrechtsbereichen zu Grunde (§ 25 Abs. 4 Patentgesetz, § 96 Abs. 4 Markengesetz, § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz, § 58 Abs. 4 Geschmacksmustergesetz und § 11 Abs. 2 Halbleiterschutzgesetz i. V. m. § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz).11)

Die Regelung des § 25 Abs. 4 PatG erfasst nur solche Fälle, in denen den (auswärtigen) Patentinhaber nach § 25 Abs. 1 PatG die Obliegenheit trifft, einen Inlandsvertreter zu bestellen.12)

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz

1) , 2) , 6) , 7) , 8) , 9)
BPatG, Beschluss vom 19. 4. 2007 – 10 W (pat) 56/06
3)
BGBl. I 3656
4)
Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums in BlPMZ 2002, 36, 53
5)
Gesetzesbegründung, a. a. O., S. 58 zu § 96 MarkenG
10) , 12)
BGH, Beschl. v. 11. Februar 2009 - Xa ZB 24/07 - Niederlegung der Inlandsvertretung
11)
Mitteilung Nr. 4/09 der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über die geänderte Praxis bei Niederlegung der Inlandsvertretung
patentrecht/vertretungsniederlegung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1