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patentrecht:verspaetetes_vorbringen_im_berufungsverfahren

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Verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren

§ 117 PatG

Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.

Verspätetes Vorbringen

siehe auch

patentrecht/verspaetetes_vorbringen_im_berufungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1