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patentrecht:vernehmung

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Vernehmung

§ 46 (1) S. 1 PatG

Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.

siehe auch

patentrecht/vernehmung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1