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patentrecht:verfahrenskostenhilfe_fuer_jahresgebuehren

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patentrecht:verfahrenskostenhilfe_fuer_jahresgebuehren [2023/07/25 08:24] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1patentrecht:verfahrenskostenhilfe_fuer_jahresgebuehren [2023/10/17 08:30] (aktuell) – [Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren] mfreund
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 **§ 130 (5) PatG** **§ 130 (5) PatG**
  
-Auf Antrag können so viele [[Jahresgebühren]] in die [[Verfahrenskostenhilfe]] einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des [[Erteilung des Patents|Patenterteilungsverfahrens]] einschließlich etwa entstandener Kosten für einen beigeordneten Vertreter durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist § 5 Abs. 2 des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden.+Auf Antrag können so viele [[Jahresgebühren]] in die [[Verfahrenskostenhilfe]] einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des [[Erteilung des Patents|Patenterteilungsverfahrens]] einschließlich etwa entstandener Kosten einer beigeordneten Vertretung durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist § 5 Abs. 2 des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden.
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patentrecht/verfahrenskostenhilfe_fuer_jahresgebuehren.1690273444.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1