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patentrecht:unzulaessige_erweiterung_des_gegenstands_der_anmeldung [2022/04/20 08:11] – mfreund | patentrecht:unzulaessige_erweiterung_des_gegenstands_der_anmeldung [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung ====== | ||
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+ | **§ 38 S. 2 PatG** | ||
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+ | Aus [[Änderungen der Anmeldung|Änderungen]], | ||
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+ | § 38 S. 1 PatG -> [[Änderungen der Anmeldung]] \\ | ||
+ | § 21 (1) Nr. 4 PatG -> [[Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung]] \\ | ||
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+ | § 21 (1) 2. Alt PatG -> [[Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs]] | ||
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+ | -> [[Gegenstand der Anmeldung]] \\ | ||
+ | -> [[Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung]] \\ | ||
+ | -> [[Aufnahme einzelner Merkmale aus den Ausführungsbeispielen in die Patentansprüche]] \\ | ||
+ | -> [[Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung]] \\ | ||
+ | -> [[Disclaimer]] \\ | ||
+ | -> [[Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele]] \\ | ||
+ | -> [[Zwischenverallgemeinerung]] \\ | ||
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+ | Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs darf nicht über das hinausgehen, | ||
+ | bezieht sich nicht nur auf die in der Anmeldung formulierten Patentansprüche; | ||
+ | rend entnehmen kann.((st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 Rn. 45 mwN - Polymerschaum I)) | ||
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+ | Für die Beurteilung, | ||
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+ | Änderungen der [[Patentansprüche]] dürfen weder zu einer Erweiterung des [[Gegenstand der Anmeldung|Gegenstands der Anmeldung]] noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird [-> [[aliud]]].((BGH, | ||
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+ | Der Gegenstand der Anmeldung kann im Erteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden [§ 38 PatG-> [[Änderungen der Anmeldung]]]. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung führen.((BGH, | ||
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+ | Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der [[Gegenstand des Patents|Gegenstand des erteilten Patents]] mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen [-> [[Ursprüngliche Offenbarung]]] zu vergleichen.((BGH, | ||
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+ | Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des [[Fachmann|Fachmanns]] nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ.((BGH, | ||
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+ | Der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung muss eine Auslegung des hierauf zu überprüfenden Patentanspruchs [-> [[Auslegung der Patentansprüche]]] vorausgehen, | ||
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+ | Von der Bestimmung des Erfindungsgegenstands kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, ein Merkmal sei unbestimmt und (deshalb) zur Abgrenzung vom Stand der Technik ungeeignet.((BGH, | ||
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+ | Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, | ||
+ | betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind.((BGH, Urt. v. 8. Februar 2022 - X ZR 22/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 22 - Kommunikationskanal; | ||
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+ | Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass einzelne Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch diese Merkmale aber nicht in ihrer Gesamtheit vorsieht.((BGH, | ||
+ | Rn. 31 - Wundbehandlungsvorrichtung)) | ||
+ | |||
+ | Der Beanspruchung von Schutz ohne ein bestimmtes Merkmal kann insbesondere entgegenstehen, | ||
+ | |||
+ | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts allerdings auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Dies gilt insbesondere | ||
+ | dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, | ||
+ | worden sind.((BGH, Urteil v. 15. Februar 2018 - X ZR 35/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - X ZR 63/15 Rn. 30, GRUR 2018, 175 - Digitales Buch)) | ||
+ | |||
+ | Selbst der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal | ||
+ | aufweisen, steht der Beanspruchung von Schutz für Ausführungsformen ohne dieses Merkmal nicht entgegen, wenn sich dem Inhalt der Anmeldung kein konkreter Bezug zwischen dem betreffenden Merkmal und den im Anspruch vorgesehenen | ||
+ | Mitteln zur Lösung eines geschilderten technischen Problems entnehmen lässt.((BGH, | ||
+ | - X ZR 35/16; m.V.a. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | §§ 34 bis 43 PatG -> [[Anmeldeverfahren]] \\ | ||
+ | §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | -> [[Offenbarungsgehalt]] | ||
+ | § 21 (1) Nr. 4 PatG -> [[Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung]] \\ |
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