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Unzulässige Erweiterung

§ 38 S. 2 PatG

Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.

Offenbarungsgehalt
§ 38 PatGÄnderungen der Anmeldung
§ 21 (1) Nr. 4 PatGWiderruf wegen unzulässiger Erweiterung

Änderungen der Patentansprüche dürfen weder zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung noch dazu führen, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird [→ aliud].1)

Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung gehörend erkennen ließ.2)

Feststellung einer unzulässigen Erweiterung

Zur Feststellung einer unzulässigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen.3)

Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung für den Fachmann erkennen ließ, dass der geänderte Lösungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte.4)

Unzulässige Änderungen im Erteilungsverfahren

Der Gegenstand der Anmeldung kann im Erteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden [→ Änderungen der Anmeldung. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung führen.5)

Änderungen der Anmeldung (§ 38 PatG)

Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

Jedenfalls dann, wenn das Patent im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren derart geändert wird, dass sein Schutzbereich nunmehr über dasjenige hinausgeht, was zuvor vom Schutzbereich umfasst war, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 22 Abs. 1 2. Alt. PatG vor.6)

Zur Feststellung, ob der Nichtigkeitsgrund der „unzulässigen Erweiterung“ vorliegt, ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen.

Das Patent wird widerrufen, wenn sich ergibt, daß der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

Eine Lehre zum technischen Handeln geht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen läßt, daß sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfaßt sein soll.7) Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung aus der Sicht eines Fachmanns erkennen ließ, der von den ursprünglichen Unterlagen abweichende Lösungsvorschlag des Patents solle von vornherein vom Schutzbegehren umfasst werden8), d.h. als zur Erfindung gehörend („gehörig“) offenbart sein9).

Zur Beantwortung der Frage, ob der Gegenstand der Patentansprüche in der erteilten Fassung des Patents über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht und deshalb der Nichtigkeitsgrund des § 21 I Nr. 4 bzw. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ vorliegt, ist die durch die Patentansprüche definierte Lehre mit dem gesamten Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung zu vergleichen. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Offenbarung in ihrer Gesamtheit das in den erteilten Patentansprüchen niedergelegte Schutzbegehren umfaßt. Den mit der Anmeldung ursprünglich formulierten Patentansprüchen kommt im Rahmen des Erteilungsverfahrens keine eine weitergehende Offenbarung in der Beschreibung einschränkende Bedeutung zu.10)

Der Gegenstand der Anmeldung darf im Erteilungsverfahren bei der Aufstellung des Patentanspruchs daher anders formuliert beschränkt werden. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung führen.11) Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Unterlagen nicht erkennen kann, daß die darin enthaltene Offenbarung von vornherein ihn als zur Erfindung gehörend erkennen ließ.12)

Mit der Gestaltungsfreiheit des Anmelders im Patenterteilungsverfahren ist es unvereinbar, nur eine Einschränkung als zulässig anzusehen, bei der alle der Erfindung förderlichen Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufgenommen werden.13) Der Patentinhaber ist nicht gehalten, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufzunehmen, um eine zulässige Beschränkung herbeizuführen.14) Darauf, ob sich der Schutzgegenstand in der erteilten Fassung auch im Übrigen an das in den Figuren dargestellte Ausführungsbeispiel und an dessen Beschreibung der Anmeldeunterlagen hält, kommt es für die Beurteilung der Erweiterung nicht an.15)

Ist der geltende Patentanspruch auf eine Teilkombination der durch den erteilten Patentanspruch geschützten technischen Lehre gerichtet, so ist der Schutzbereich erweitert, denn eine Teilkombination ist durch das erteilte Patent nicht geschützt.16)

Eine unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst aufgrund eigener, von seinem Fachwissen getragener Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte.17)

Eine Passage in der Beschreibung, die nicht Inhalt der ursprünglichen Unterlagen gewesen ist, kann nur dann den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung begründen, wenn deren Berücksichtigung bei der Auslegung des Patentanspruchs des erteilten Patents zu einem veränderten Verständnis der darin verwendeten Begriffe oder des geschützten Gegenstands führt.18)

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02 - Sammelhefter II; BGHZ 66, 17, 29 - Alkylendiamine I; BGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer
2) BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 27/06 - Hubgliedertor I; m.V.a. BGH Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II
3) BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 27/06 - Hubgliedertor I
4) BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 27/06 - Hubgliedertor I; m.V.a. BGH .Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Unzulässige Erweiterung; v. 23.10.2007 - X ZR 104/06 Tz. 14
5) BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 27/06 - Hubgliedertor I; m.V.a. BGHZ 110, 123, 125 f. - Spleißkammer
6) BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02 - Sammelhefter II
7) BGH Urteil vom 11. 9. 2001 - X ZR 168/98 - Luftverteiler; BGH Urt. v. 21. 9. 1993 - X ZR 50/91 - Spielfahrbahn
8) BGH, Urt. v. 15. November 2005 - X ZR 17/02 - Koksofentür; m.V.a. BGH Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 30/02 - Einkaufswagen II, Umdruck S. 7 f., zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.
9) vgl. Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl. 2004, S. 562 f.
10) BGH, Urt. v. 5. Juli 2005 - X ZR 30/02 - Einkaufswagen II
11) BGH, BGHZ 110, 123, 125 f. - Spleißkammer
12) vgl. BGH, Beschl. v. 05.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140, 141 - Zeittelegramm; BGH, Beschl. v. 11.09.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung; vgl. ferner EPA - T 255/88, EPOR 1992, 87 - Befestigungsvorrichtung für Fassadenelemente; EPA - T 192/89, EPOR 1990, 287 - Dispositif d' homogénisation; EPA - T 270/89, EPOR 1991, 540 - Splash bar method
13) Leitsatz, BGH, Urt. v. 15. November 2005 - X ZR 17/02 - Koksofentür
14) BGH, Urt. v. 21.10.2003 - X ZR 220/99, Umdruck S. 21, unter Hinweis auf Sen.Beschl. v. 23.01.1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126= GRUR 1990, 432, 433 - Spleißkammer
15) BGH, Urt. v. 15. November 2005 - X ZR 17/02 - Koksofentür
16) vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02 - Sammelhefter II; auch BGH, Urt. v. 31.5.2007 - X ZR 172/04, WRP 2007, 1231 - Zerfallszeitmessgerät [für BGHZ vorgesehen]
17) BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 27/06
18) BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 28/06 - Hubgliedertor II
 
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