Übertragung des Rechts am Patent
Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
Das Recht am Patent kann mittels Abtretungsvertrag § 398, § 413 BGB) übertragen werden.
Form der Übertragung
Die Übertragung eines Patents und eines Gebrauchsmusters ist gemäß §§ 15 Abs. 1 PatG, 22 Abs. 1 GebrMG formfrei durch übereinstimmende Willenserklärungen und sogar durch schlüssige Handlungen möglich.1)
Das Schriftformerfordernis des Art. 72 EPÜ gilt für die Übertragung des nationalen Teils eines europäischen Patents nicht, da dieses nur bei der Übertragung von europäischen Patentanmeldungen einschlägig ist. Sobald das Europäische Patent erteilt ist richtet sich die Übertragung des Patents gemäß Art. 74 EPÜ nach nationalem Recht, also nach § 15 PatG.2)
siehe auch
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
- Rechtsschutzversicherung
- Stromanbieter vergleichen
- Super Preisvergleich
- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
Hinweise:
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_rechte_des_verbrauchers - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:10)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_angaben_ueber_einen_verhaltenskodex - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/01 10:09)




