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+ | ====== Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchsverfahren ====== | ||
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+ | **§ 81 (2) PatG** | ||
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+ | [[Nichtigkeitsklage|Klage auf Erklärung der Nichtigkeit]] des [[Patent|Patents]] kann nicht erhoben werden, solange ein [[Einspruch]] noch erhoben werden kann oder ein [[Einspruchsverfahren]] anhängig ist. | ||
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+ | § 81 (1) S. 2 -> [[Nichtigkeitsbeklagter]] \\ | ||
+ | § 81 (1) S. 3 -> [[Nichtigkeitsklage gegen ein ergänzendes Schutzzertifikat]] | ||
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+ | § 81 (2) PatG -> [[Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage]] | ||
+ | § 81 (3) PatG -> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]] | ||
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+ | Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG kann eine Klage auf Nichtigerklärung | ||
+ | des Patents nicht erhoben werden, solange ein Einspruch noch eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist. | ||
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+ | Die sachliche Rechtfertigung der Nachrangigkeit des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchsverfahren besteht darin, parallele, möglicherweise einander widersprechende Entscheidungen über den Rechtsbestand eines Patents zu vermeiden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Dritte, die nicht Einspruch eingelegt haben, werden dadurch nicht in sachlich ungerechtfertigter Weise an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert. Denn ein Dritter, gegen den nach Ablauf der Einspruchsfrist Verletzungsklage erhoben worden ist, kann dem laufenden Einspruchsverfahren bis zu dessen Abschluss beitreten (§ 59 Abs. 2 Satz 1 PatG).((BGH, | ||
+ | |||
+ | Das gilt auch für denjenigen, der aus dem Patent verwarnt worden ist und deshalb Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze (§ 59 Abs. 2 Satz 2 PatG). Darüber | ||
+ | hinaus ist auch im Einspruchsverfahren jedermann berechtigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben, die der Erteilung des Patents entgegenstehen könnten (§ 59 Abs. 4 i.V.m. § 43 Abs. 3 Satz 3 PatG).((BGH, | ||
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+ | Der Vorrang des Einspruchsverfahrens gilt sowohl für Einspruchsverfahren, | ||
+ | - X ZR 29/05, BGHZ 163, 369 - Strahlungssteuerung)) | ||
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+ | Mit Blick auf den Zweck des § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG und die Regelung in Art. 100 EPÜ hat der Senat insbesondere | ||
+ | Nichtigkeitsgründe gestützt wird, die zugleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind.((BGH, Urteil vom 19. April 2011 - X ZR 124/10 - Mautberechnung)) | ||
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+ | Die Subsidiarität des Nichtigkeitsverfahrens gegenüber dem Einspruchsverfahren stellt keinen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar. Das Europäische Patentübereinkommen | ||
+ | EPÜ) und der Beitritt Dritter zum Einspruchsverfahren (Art. 105 EPÜ) bieten, ein an den Maßstäben des Grundgesetzes orientiertes, | ||
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+ | Eine gegen diese Entscheidung des Senats erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die bei laufendem Einspruchsverfahren erhobene Nichtigkeitsklage ist auch dann unzulässig, | ||
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+ | Das deutsche Patentgesetz hat nach Inkrafttreten des Europäischen Patentübereinkommens mehrfach Änderungen erfahren. Der Gesetzgeber | ||
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+ | Für die Beurteilung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens]] \\ | ||
+ | -> [[Nichtigkeitsverfahren]] | ||
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