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patentrecht:rechte_des_miterfinders

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Rechte des Miterfinders

Gebrauchsbefugnis der Teilhaber einer Patentgemeinschaft
Anspruch auf Ausgleich in Geld

Nach § 6 S. 2 PatG steht das Recht am Patent allen Miterfindern gemeinsam zu [→ Patentgemeinschaft].

Auch wenn das gemeinschaftliche Recht auf ein technisches Schutzrecht, das Miterfindern zusteht, nicht zu einem gemeinschaftlichen Recht am Schutzrecht geführt hat, kommt ein finanzieller Ausgleich zu Gunsten des nicht eingetragenen Miterfinders für die von diesem nicht wahrgenommene Möglichkeit in Betracht, den Gegenstand der Erfindung selbst zu nutzen.1)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jeder Mitberechtigte grundsätzlich gleichermaßen zur Benutzung des Gegenstands eines gemeinsamen Patents berechtigt.2)

Zwar können die Mitberechtigten nach Maßgabe von § 745 Abs. 1 BGB eine abweichende, der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschließen und jeder Teilhaber kann gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Eine Benutzungsregelung, die einem der Mitberechtigten die Nutzung der gemeinsamen Erfindung verbietet, kann aber allenfalls unter besonderen Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung entsprechen - etwa dann, wenn ein Mitberechtigter sich gegenüber den anderen zu besonders hohen Ausgleichsleistungen verpflichtet und im Gegenzug eine alleinige Nutzungsbefugnis erhält.3)

siehe auch

§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft

1)
BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04 - Zylinderrohr; Fortführung von BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II
2)
BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15 - Lichtschutzfolie; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. März 2005 - X ZR 152/03, BGHZ 162, 342 = GRUR 2005, 663 - Gummielastische Masse II
3)
BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - X ZR 64/15 - Lichtschutzfolie
patentrecht/rechte_des_miterfinders.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1