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Rechercheantrag

§ 43 (1) S. 1 PatG

Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften [→ Stand der Technik], die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche).

Berechtigte

§ 43 (2) S. 1 PatG

Der Antrag kann von dem Patentsucher und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht an dem Verfahren beteiligt wird, gestellt werden.

§ 43 (2) S. 3 PatG

§ 25 ist entsprechend anzuwenden. [→ Vertretung]

Formerfordernis

§ 43 (2) S. 2 PatG

Er ist schriftlich einzureichen.

Zusatzpatent

§ 43 (2) S. 4 PatG

Wird der Antrag für die Anmeldung eines Zusatzpatents (§ 16 Abs. 1 Satz 2) gestellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher auf, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Aufforderung für die Anmeldung des Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen; wird der Antrag nicht gestellt, so gilt die Anmeldung des Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents.

Veröffentlichung

§ 43 (3) PatG

Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 [→ Veröffentlichung der Anmeldung]. Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so wird der Eingang des Antrags außerdem dem Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist berechtigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.

Antragstellung im Prüfungsverfahren

§ 43 (4) PatG

Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 [→ Prüfungsantrag] gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem Antragsteller mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt.

Einmaligkeit des Antrags

§ 43 (5) PatG

Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Unwirksamer Antrag eines Dritten

§ 43 (6) PatG

Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Patentsucher (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten auch dem Patentsucher mit.

Mitteilung der Druckschriften

§ 43 (7) PatG

Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 ermittelten Druckschriften dem Anmelder und, wenn der Antrag von einem Dritten gestellt worden ist, diesem und dem Anmelder ohne Gewähr für Vollständigkeit mit und veröffentlicht im Patentblatt, daß diese Mitteilung ergangen ist. Sind die Druckschriften von einer zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder dies beantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in der Mitteilung angegeben.

Ermächtigung

§ 43 (8) PatG

Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß

  1. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten Druckschriften einer anderen Stelle des Patentamts als der Prüfungsstelle (§ 27 Abs. 1), einer anderen staatlichen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik oder für bestimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese Einrichtung für die Ermittlung der in Betracht zu ziehenden Druckschriften geeignet erscheint;
  2. das Patentamt ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist;
  3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Patentamts als den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen (§ 27 Abs. 1) übertragen wird.

siehe auch

 
patentrecht/rechercheantrag.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:57 (Externe Bearbeitung)