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patentrecht:pruefung_eines_ergaenzenden_schutzzertifikats

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Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats

§ 49a (1) PatG

Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Absatz 5 [→ Gewerbliche Anwendbarkeit] und dem § 16a [→ Ergänzendes Schutzzertifikat] entspricht.

§ 49a (2) PatG

Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.

§ 49a (3) PatG

Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzende Schutzzertifikat vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 49a (4) PatG

Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,

  1. die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu berichtigen, wenn der in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist;
  2. die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu widerrufen.
§ 49a (5) PatG

§ 34 Abs. 6 [→ Form der Anmeldung] ist anwendbar. Die §§ 46 [→ Anhörung vor der Prüfungsstelle] und 47 [→ Beschlüsse der Prüfungsstelle] sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden.

siehe auch

§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/pruefung_eines_ergaenzenden_schutzzertifikats.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1