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patentrecht:prioritaetsfrist

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Prioritätsfrist

§ 40 (4) PatG

Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist.

§ 40 (1) PatG → Prioritätsrecht
§ 40 (2) PatG → Mehrfachprioritäten
§ 40 (3) PatG → Erfindungsidentität
§ 40 (4) PatG → auch Prioritätserklärung
§ 40 (5) PatG → Rücknahmefiktion
§ 40 (6) PatG → Aktennahme einer Abschrift der Prioritätsanmeldung

Die Frist, innerhalb der die Nachanmeldung getätigt werden muß, beträgt 12 Monate ab Hinterlegung der Voranmeldung. Obwohl die Einhaltung dieser Frist kein formelles, sondern ein materielles Erfordernis ist, ist eine Wiedereinsetzung in die ausländische Prioritätsfrist möglich. In diesem Fall ist der letzte Tag des Priozeitraums als Anmeldetag zu fingieren (Busse § 35 Rn 17). Ebenso wie die Frist für die Prioritätserklärung wiedereinsetzbar ist.

siehe auch

§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/prioritaetsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1