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patentrecht:patentverletzung_mit_aequivalenten_mitteln [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | patentrecht:patentverletzung_mit_aequivalenten_mitteln [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ====== | ||
+ | § 14 S. 1 PatG -> [[Schutzbereich]] \\ | ||
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+ | -> [[Gleichwirkung der abgewandelten Mittel]] \\ | ||
+ | -> [[Auffindbarkeit der abgewandelten Mittel]] \\ | ||
+ | -> [[Gleichwertigkeit der abgewandelten Mittel]] \\ | ||
+ | -> [[Formstein-Einwand]] \\ | ||
+ | -> [[Patentschutz]] \\ | ||
+ | -> [[Klageantrag bei Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln]] \\ | ||
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+ | Damit eine vom [[Wortsinn des Patentanspruchs]] abweichende Ausführung in dessen [[Schutzbereich]] fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein: | ||
+ | - Die Ausführung muss das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, | ||
+ | - Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden.((BGH, | ||
+ | - Die Überlegungen, | ||
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+ | Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen.((BGH, | ||
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+ | Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, | ||
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+ | Dabei ist der Einwand (sog. [[Formstein-Einwand]]) zugelassen, die als äquivalent angegriffene Ausführungsform stelle mit Rücksicht auf den Stand der Technik keine patentfähige Erfindung dar.((BGH 29.04.1986 X ZR 28/85 " | ||
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+ | -> [[Formstein-Einwand]] | ||
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+ | Zur Beantwortung der Frage, ob eine als patentverletzend beanstandete Ausführung trotz Abweichung vom Wortsinn in den Schutzbereich eines Patentanspruchs fällt, reicht es nicht aus, nur hinsichtlich einzelner Merkmale des Patentanspruchs zu prüfen, ob bei der beanstandeten Ausführung ein gleichwertiges Ersatzmittel vorhanden ist. Diese Ausführung muss - soweit ihre Gestaltung im Hinblick auf die patentgemäße Lösung von Bedeutung ist - als Gesamtheit erfasst werden; hiervon ausgehend ist zu entscheiden, | ||
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+ | Bei der Diskussion der Äquivalenz ist auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegenüber nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln.((LG Düsseldorf, | ||
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+ | Sind die Voraussetzungen der Gleichwirkung, | ||
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+ | Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des [[EP: | ||
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+ | Dabei fordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, | ||
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+ | Das Gebot Rechtssicherheit steht gleichwertig neben dem der angemessenen Belohnung des Erfinders. Mit ihm soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen und darauf einrichten können, dass die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung mit den Merkmalen des Patentanspruches vollständig umschrieben ist.((OLG Düssledorf, | ||
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+ | Eine Aussage darüber, ob eine abweichende Ausführung in den Schutzbereich fällt, kann regelmäßig nur dann getroffen werden, wenn sich der Tatrichter mit den betreffenden Fragen befasst hat. Denn beider Frage der | ||
+ | Gleichwirkung handelt es sich um eine Frage, deren Beantwortung tatrichterlicher Würdigung und Feststellungen bedarf, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können. Die Frage nach der Gleichwertigkeit des abweichenden Mittels betrifft zwar eine Rechtsfrage, | ||
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+ | Eine Zurückverweisung ist zwar entbehrlich, | ||
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+ | ==== § 14 PatG 1981 ==== | ||
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+ | Nach § 14 PatG 1981 erstreckte sich der [[Schutzbereich]] regelmäßig auf Äquivalente der in den [[Patentansprüche|Patentansprüchen]] unter Schutz gestellten [[Erfindung]].((BGH 29.04.1986 X ZR 28/85 " | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Benutzung der Erfindung]] \\ | ||
+ | -> [[Patentverletzung]] \\ |
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