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patentrecht:patentinhaber_als_notwendige_streitgenossen

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Patentinhaber als notwendige Streitgenossen

§ 62 ZPO → Notwendige Streitgenossenschaft

§ 62 (1) ZPO → Vertretungsfiktion in der Streitgenossenschaft

Die Patentgemeinschaft handelt, wenn aus prozeßrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen eine Entscheidung gegen die Patentgemeinschaft nur einheitlich ausfallen kann, als notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO.

Bei Patentinhabern, die sich als notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Widerruf ihres Patents wehren, besteht eine Obliegenheit zur einheitlichen Antragstellung.1)

Bei notwendigen Streitgenossen im Sinne von § 62 ZPO gilt, dass jeder einzelne Genosse berechtigt ist, das gegebene Rechtsmittel einzulegen, und jeder für sich allein entscheiden kann, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte. Legt nur einer der Genossen Beschwerde ein, werden zwar auch die anderen Verfahrensbeteiligte (Partei), aber nicht Beschwerdeführer - d. h. sie sind zwar im Beschwerdeverfahren gemäß § 62 Abs. 2 ZPO zuzuziehen, können aber keine Anträge stellen.2)

Dabei ist die Parteistellung des untätigen, notwendigen Streitgenossen, der nicht Rechtsmittelführer ist, auch insoweit unvollkommen, als seine Verfahrensbeteiligung ohne weiteres mit der Zurücknahme der Beschwerde durch den Rechtsmittelführer oder mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig endet.3)

Vertetungsfiktion

Im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht gilt die Mitinhaberin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 62 Abs 1 ZPO als von den patentanwaltlich vertretenen übrigen Mitinhaberinnen vertreten.4)

Im Hinblick auf die gesetzgeberische Absicht, eine einheitliche – nicht nur gemeinsame - Entscheidung zu ermöglichen umfasst die Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1 ZPO bei Termin- oder Fristversäumnis das gesamte mündliche Vorbringen und alle Prozesserklärungen der anwesenden Streitgenossen (Gesamtwirkung) - mag dieses Vorbringen und die Anträge dem Abwesenden günstig gewesen sein oder nicht, ohne dass es auf einen tatsächlichen Vertretungswillen ankommt.5)

Dies gilt auch für die nach § 90 Abs. 3 PatG in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Anträge, wenn diese eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents beinhalten. 6)

Wegen der nach § 62 Abs. 1 ZPO vorrangig geltenden Vertetungsfiktion kommt es auch nicht darauf an, ob in sonstigen Fällen widersprechender Prozesshandlungen der notwendigen Streitgenossen dem Günstigkeitsprinzip folgend auf die objektiv gegenüber dem gemeinsamen Gegner vorteilhaftere Verteidigungslinie abzustellen ist.7)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 3. Dezember 2013 - 10 W (pat) 17/14 - Satz aus Mauersteinen; m.V.a. Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 103; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 62 Rn. 7
2)
BPatG, Beschl. v. 3. Dezember 2013 - 10 W (pat) 17/14 - Satz aus Mauersteinen; m.V.a. Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 55; Hövelmann, Mitt. 1999, 129, 134
3)
BPatG, Beschl. v. 3. Dezember 2013 - 10 W (pat) 17/14 - Satz aus Mauersteinen; m.V.a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 62 Rn. 32; Hövelmann, Mitt. 1999, 129, 134
4) , 6)
BPatG, Urt. v. 21. Februar 2011 - 3 Ni 2/09
5)
BPatG, Urt. v. 21. Februar 2011 - 3 Ni 2/09; m.w.N.
7)
BPatG, Urt. v. 21. Februar 2011 - 3 Ni 2/09; so aber Hövelmann Mitt 1999, 129, 132; allgemein zum Günstigkeitsprinzip: Zöller/Vollkommer ZPO, 22. Aufl., § 62 Rn. 22, Rn. 28
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