Nichtigkeitsvefahren

§ 22 (1) PatG

Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

§ 22 (2) PatG

§ 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

patentrecht/nichtigkeitsvefahren.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:57 (Externe Bearbeitung)
 

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