Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 87 (1) PatG bzw. hier § 115 (1) PatG kann ein in einer Druckschrift referierter Stand der Technik auch ohne entsprechenden Vortrag in das Verfahren eingeführt werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, daß dieser Stand der Technik für die Rechtsbeständigkeit des angegriffenen Patents von Bedeutung ist (BGH, Urt. vom 1. Juli 2003 — X ZR 8/00 - Gleitvorrichtung).
Einer abschließenden Entscheidung steht nicht entgegen, daß der Beklagte im Verhandlungstermin weder erschienen noch vertreten war. Wie sich aus § 82 PatG, der gemäß § 118 PatG auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, ergibt, kann im Falle der Säumnis der ordnungsgemäß geladenen Partei in der Sache entschieden werden.1)
Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge umschriebene Klageziel (z.B.: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreitwert ein.2)