Neuherstellung

Nach dem Erschöpfungsgrundsatz ist der Erwerber zur Benutzung der Erfindung berechtigt. Der bestimmungsgemäßte Gebrauch umfaßt auch die Instandsetzung, Instandhaltung, Pflege, Ausbesserung oder Schädenbeseitigung, nicht jedoch eine Neuherstellung des erfindungsgemäßen Erzeugnisses.

Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen.1)

Für die Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßen Gebrauch und Neuherstellung eines erfindungsgemäßen Erzeugnisses ist maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommen.2)

Das kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der Eigenart des Gegenstands der Erfindung und unter Abwägung der einander widerstreitenden Interessen beurteilt werden.3)

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06 - Pipettensystem; BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03 - Flügelradzähler
2) BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06 - Pipettensystem; auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03 - Flügelradzähler
3) BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03 - Flügelradzähler
patentrecht/neuherstellung.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:57 (Externe Bearbeitung)
 

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