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Nachveröffentlichter Stand der Technik

§ 4 S. 2 PatG

Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 [→ Nachveröffentlichte Patentanmeldungen], so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

§ 1 (1) PatGErfinderische Tätigkeit, Patentfähigkeit
§ 4 S. 1 PatGBeurteilung der erfinderischen Tätigkeit

siehe auch

 
patentrecht/nachveroeffentlichter_stand_der_technik.txt · Zuletzt geändert: 2010/03/08 10:55 von 212.14.71.214