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patentrecht:muendliche_verhandlung_im_nichtigkeitsverfahren

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 +====== Mündliche Verhandlung im Nichtigkeitsverfahren ======
  
 +<note>
 +**§ 83 (2) PatG**
 +
 +Das Patentgericht entscheidet [-> über die [[Nichtigkeitsklage]]] auf Grund mündlicher Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.      
 +</note>
 +
 +
 +<note>
 +**§ 82 (4) PatG**
 +
 +Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Absatz 2 bleibt unberührt.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Nichtigkeitsverfahren]]