Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein.
§ 15 (2) S. 2 PatG → Verstoß gegen den Lizenzvertrag
§ 15 (1) PatG → Rechtsübergang
§ 15 (3) PatG → Sukzessionsschutz
§ 139 (2) S. 3 PatG → Lizenzanalogie
→ Lizenzgebühr
→ Einräumung einer Lizenz gegen eine pauschale Einmalzahlung
→ Einfache Lizenz
→ Ausschließliche Lizenz
→ Verpflichtung zur Lizenzzahlung
→ Dinglicher Charakter der Lizenz
→ Auslegung des Lizenzvertrags
→ Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand
→ FRAND
Die Einräumung einer jeden Lizenz wirkt grundsätzlich nur in die Zukunft (Rombach aaO S. 322). Erst wenn ihm die Lizenz erteilt ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Gegenstand des Lizenz-vertrages zu benutzen.1)
Die Schutzfähigkeit des Streitpatents ist nicht relevant für die Frage, ob dem Rechtsinhaber die Lizenzgebühren zustehen. Wie höchstrichterlich anerkannt ist, hat der Lizenzgeber grundsätzlich nicht dafür einzustehen, dass auf die lizenzierte Anmeldung (oder auf die lizenzierte Erfindung, deren Anmeldung ins Auge gefasst ist) ein Patent erteilt wird.2)
Die spätere Versagung des Patents auf eine bekannt gemachte Anmeldung lässt den Bestand des Lizenzvertrags für die Zeit bis zur rechtskräftigen Versagung des Patents unberührt3). Der Lizenzgeber ist daher auch in diesem Fall in der Regel nicht verpflichtet, während der Rechtsgültigkeit des Patents empfangene Leistungen zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt für einen späteren Widerruf des Patents.4)