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Lizenzen

§ 15 (2) S. 1 PatG

Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein.

§ 15 (2) S. 2 PatGVerstoß gegen den Lizenzvertrag
§ 15 (1) PatGRechtsübergang
§ 15 (3) PatGSukzessionsschutz

Die Einräumung einer jeden Lizenz wirkt grundsätzlich nur in die Zukunft (Rombach aaO S. 322). Erst wenn ihm die Lizenz erteilt ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Gegenstand des Lizenz-vertrages zu benutzen.1)

Lizenzgebühr

Mit jedem Benutzungstatbestand (sofern und soweit keine benutzungsunabhängige Gegenleistung vereinbart ist) entsteht der Anspruch des Lizenzgebers auf die vertragliche Gegenleistung, typischerweise in Gestalt einer Stück- oder umsatzbezogenen Lizenzgebühr.

Schutzfähigkeit des Streitpatents

Die Schutzfähigkeit des Streitpatents ist nicht relevant für die Frage, ob dem Rechtsinhaber die Lizenzgebühren zustehen. Wie höchstrichterlich anerkannt ist, hat der Lizenzgeber grundsätzlich nicht dafür einzustehen, dass auf die lizenzierte Anmeldung (oder auf die lizenzierte Erfindung, deren Anmeldung ins Auge gefasst ist) ein Patent erteilt wird.2)

Die spätere Versagung des Patents auf eine bekannt gemachte Anmeldung lässt den Bestand des Lizenzvertrags für die Zeit bis zur rechtskräftigen Versagung des Patents unberührt3). Der Lizenzgeber ist daher auch in diesem Fall in der Regel nicht verpflichtet, während der Rechtsgültigkeit des Patents empfangene Leistungen zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt für einen späteren Widerruf des Patents.4)

Einfache Lizenz

Der einfache Lizenznehmer hat (anders als der ausschließliche) das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen nur dann, wenn es ihm besonders eingeräumt ist.5)

Ist eine Unterlizenz unberechtigt vergeben worden, kann dies dem Unterlizenznehmer gegenüber dem Patentinhaber keine Rechte verschaffen.6)

Mangels besonderer Regelung im Lizenzvertrag zwischen den Parteien ist die Lizenznehmerin lediglich einfache Lizenznehmerin am Streitpatent, weil ihrem Interesse an der Einräumung eines Nutzungsrechts am Streitpatent bereits mit Erteilung einer einfachen Lizenz Rechung getragen werden kann.7)

Die einfache Lizenznehmerin kann kann den Ersatz ihres eigenen Schadens von der Patentverletzerin nicht verlangen.8)

Ausschließliche Lizenz

Auslegung des Lizenzvertrags

Werden die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung herangezogen, sind sowohl der Gegenstand der Leistung als auch die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände maßgeblich.9)

Verpflichtung zur Lizenzzahlung

Der Lizenznehmer bleibt zur Lizenzzahlung verpflichtet, solange das Patent nicht rechtskräftig für nichtig erklärt ist und solange das Patent von den Mitbewerbern respektiert wird, so dass dem Lizenznehmer durch die Lizenz eine vorteilhafte Stellung erwächst. Das gilt auch dann, wenn der Lizenznehmer tatsächlich keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, also das Schutzrecht nicht benötigt, um seine Marktposition zu verteidigen. So lange das Patent in Geltung steht und von den Nichtberechtigten geachtet wird, ist dem Lizenznehmer die durch das Patent abgesicherte Vorzugsstellung sicher; der Lizenzgeber erfüllt damit seine vertragliche Verpflichtung und kann folglich auch das Entgelt beanspruchen. Im Falle der Lizenzierung ungeprüfter Schutzrechte hat der Bundesgerichtshof sogar den Grundsatz als naheliegend bezeichnet, dass der Umstand, dass sich die materiellen Schutzvoraussetzungen bei späterer Prüfung als nicht vorliegend erweisen, jedenfalls dann nicht zur Unmöglichkeit nach § 306 BGB a.F., sondern nur zur Kündbarkeit ex nunc führen, wenn der Lizenznehmer trotz der sog. Leerübertragung eine wirtschaftliche Vorzugsstellung erlangt hat.10)

Eine Nichtigkeit des Lizenzvertrages nach § 306 BGB a.F. wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit hat der Bundesgerichtshof allenfalls in solchen Fällen für denkbar gehalten, in denen das lizenzierte Recht bei Vertragsschluss überhaupt nicht existierte oder „seiner Art nach“ nicht hätte entstehen können.11)

siehe auch

1) BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - KZR 39/06 - Orange-Book-Standard
2) LG Düsseldorf, 4a O 432/06 - e-Loading-Automat; m.V.a. Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 PatG Rn. 197
3) BGH, GRUR 1969, 677, 678 – Rüben-Verladeeinrichtung
4) , 7) LG Düsseldorf, 4a O 432/06 - e-Loading-Automat
5) , 6) LG Düsseldorf, 4a O 432/06 - e-Loading-Automat; m.w.N.
8) BGH GRUR 2004, 758, 763 – Flügelradzähler
9) LG Düsseldorf, 4a O 432/06 - e-Loading-Automat; m.V.a. BGH, GRUR 2007, 52-55 – Rollenantriebseinheit II
10) OLG Karlsruhe Urteil vom 23.7.2008, 6 U 109/07; m.V.a. BGH GRUR 1977, 107, 109 – Werbespiegel ; BGH GRUR 1978, 308 – Speisekartenwerbung ; BGHZ 86, 330 – Brückenlegepanzer; BGHZ 115, 69 = GRUR 1993, 40 – keltisches Horoskop
11) OLG Karlsruhe Urteil vom 23.7.2008, 6 U 109/07; m.w.N.
 
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