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+ | ====== Kosten des Verfahrens (Patentrecht) ====== | ||
+ | -> [[Patentkostenzahlungsverordnung]] \\ | ||
+ | -> [[Kosten des Patentanwalts]] \\ | ||
+ | -> [[Kosten des Nichtigkeitsverfahrens]] \\ | ||
+ | § 2 (2) 1 PatKostG -> [[Klagegebühr im Nichtigkeitsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Streitwert in Patentsachen]] \\ | ||
+ | -> [[Kosten des Beschwerdeverfahrens]] \\ | ||
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+ | Die Kosten trägt grundsätzlich der Beteiligte selbst [-> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Nur in den ausdrücklich in § 62 I PatG, § 63 I MarkenG aufgezählten Fällen kann das DPMA in einer [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Für die Beschwerde (§ 73 PatG) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtes gilt eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist (§ 62 II S.4 PatG). | ||
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+ | Demgegenüber hat im Marken- und im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren - wie im Zivilprozess - die unterlegene Partei die Kosten zu tragen, sie muss also auch die Kosten der Gegenseite übernehmen. Wenn jede Partei mit ihrem Antrag teils Erfolg hat und teils unterliegt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. | ||
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+ | Auf Antrag der Beteiligten wird ein Gegenstandswert festgelegt. | ||
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+ | ==== PatAnwGebO oder RVG ? ==== | ||
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+ | Ob trotz ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit die speziell auf die Tätigkeit der Patentanwälte zugeschnitte [[Patentanwaltsgebührenordnung]] Andwendung findet, oder das [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)]] als gesetzliche Gebührenordnung für die in diesem Sinne vergleichbar tätig werdenden Rechtsanwälte ist von den Senaten des BPatG bisher differenziert betrachtet worden. Im Verfahren vor dem Patentamt, z.B. beim patentamlichen Löschungsverfahren, | ||
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+ | * die Kostenfestsetzung auf Grundlage der Patentanwaltsgebührenordnung habe keine allgemeine Verkehrsgeltung; | ||
+ | * die für den Patentanwalt ungünstigere Kostenfestsetzung auf Grundlage der BRAGO sei wegen dem Anspruch auf gebührenrechtliche Gleichstellung auch nicht unbillig; | ||
+ | * bei höheren Gegenstandswerten weichen die auf Grundlage der BRAGO berechneten Gebühren nur noch wenig von den auf Grundlage der PatAnwGebO berechneten Gebühren ab; | ||
+ | * das Patentamt sei auch befugt, einen Gegenstandswert auf Grundlage des § 8 II BRAGO förmlich festzusetzen, | ||
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+ | Siehe hierzu auch BPatG Beschluss vom 2. Dezember 1998 – 29 W (pat) 194/93. | ||
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+ | ==== DPMAVwKostV ==== | ||
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+ | === Kostenerstattung bei unrichtiger Sachbehandlung === | ||
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+ | Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 DPMAVwKostV werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung fällt unter „unrichtige Sachbehandlung“ im Sinne dieser Vorschrift nicht jede Fehlbehandlung, | ||
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+ | § 9 Abs. 2 DPMAVwKostV sieht ausnahmsweise die Möglichkeit einer Kostenermäßigung bis hin zum Absehen von der Erhebung der Kosten in Fällen vor, in denen dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zah-lungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Verfahrensrecht: |
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