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§ 121 (1) PatG -> [[Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren]] | § 121 (1) PatG -> [[Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren]] | ||
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+ | § 97 Abs. 1, § 93 und § 92 Abs. 1 ZPO | ||
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+ | ==== Anwendung von § 93 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren ===== | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die Anwendung von § 93 ZPO in einem Patentnichtigkeitsverfahren insbesondere in Betracht, wenn der Beklagte, der keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, das Schutzrecht | ||
+ | nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet.((BGH, | ||
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+ | Ein Patentinhaber gibt Anlass zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage, | ||
+ | ; Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. August 2013 - X ZR 73/12, GRUR 2013, 1282 Rn. 50 - Druckdatenübertragungsverfahren)) | ||
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+ | Eine vorherige Aufforderung seitens des Nichtigkeitsklägers ist nicht schon deshalb entbehrlich, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== |
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