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patentrecht:klagegebuehr_im_nichtigkeitsverfahren

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 +====== Klagegebühr im Nichtigkeitsverfahren ======
 +
 +-> [[Gebühren der gemeinsam erhobenen Patentnichtigkeitsklage]] \\
 +-> [[Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens]] \\
 +
 +Mit Erhebung der [[Nichtigkeitsklage]] ist eine Gebühr [§ 2 (2) Nr. 1 PatKostG -> [[Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht]]] zu zahlen, die sich nach dem Streitwert [§ 2 (2) Nr. 4 PatKostG -> [[Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens]]] richtet, für dessen Festsetzung die Vorschriften des  Gerichtskostengesetzes entsprechend gelten (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 4 PatKostG).((BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 131/11 - Kontaktplatte)) 
 +
 +Erheben mehrere Kläger gegen dasselbe Streitpatent eine gemeinsame Klage mit demselben Klageantrag und demselben Nichtigkeitsgrund, ist nur eine Klagegebühr zu zahlen((Aufgabe von BPatGE 53, 182 – Bitratenreduktion; Anschluss an BPatGE 53, 147 – Verfahrensgebühr bei Klageverbindung)). Die danach zuviel entrichteten Gerichtsgebühren sind mangels rechtlicher Grundlage niederzuschlagen und zurückzuzahlen.((BPatG Urteil v. 1. Dezember 2015 - 5 ZA (pat) 103/14))
 +
 +==== Nichtzahlung der Klagegebühr ====
 +
 +Als Folge der Nichtzahlung, der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Zahlung sieht § 6 Abs. 2 PatKostG vor, dass die Handlung als nicht vorgenommen, mithin die Klage als nicht erhoben gilt.((BGH v. 20.11.2012 - X ZR 131/11))
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 +===== siehe auch =====
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 +§ 2 (2) PatKostG -> [[Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht]] \\
 +-> [[Kosten des Nichtigkeitsverfahrens]] \\
 +-> [[Nichtigkeitsklage]]  \\
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 +