Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:klageberechtigung_im_nichtigkeitsverfahren

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
patentrecht:klageberechtigung_im_nichtigkeitsverfahren [2023/07/12 07:34] mfreundpatentrecht:klageberechtigung_im_nichtigkeitsverfahren [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren ======
 +
 +§ 81 (3) PatG -> [[Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage im Falle der widerrechtlichen Entnahme]]
 +
 +-> [[Nichtigkeitsklage eines Strohmanns]] \\
 +-> [[Nichtangriffsverbot aus Treu und Glauben]] \\
 +-> [[Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage nach Ablauf des Patents]] \\
 +
 +
 +Die [[Nichtigkeitsklage]] kann als [[Verfahrensrecht:Popularklage]] grundsätzlich von jedermann erhoben werden.((st. Rspr., z.B. BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009 - Xa ZR 131/04))
 +
 +Im allgemeinen ist ein spezielles [[Verfahrensrecht:Rechtsschutzbedürfnis|Rechtsschutzinteresse]] nicht darzulegen.
 +
 +Es ist, von Sonderfällen abgesehen, nicht erforderlich, dass der Kläger ein eigenes wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Nichtigerklärung des Patents darlegt oder dass ein solches eigenes Interesse des Klägers überhaupt gegeben ist. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Nichtigerklärung eines Patents, das die gesetzlichen [[Schutzvoraussetzungen]] nicht erfüllt und sich daher als sachlich ungerechtfertigte Behinderung des Wettbewerbs darstellt, im öffentlichen Interesse liegt und damit die Nichtigkeitsklage statthaft macht.((BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009 - Xa ZR 131/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 10.1.1963 - Ia ZR 174/63, GRUR 1963, 253 - Bürovorsteher))
 +
 +
 +Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten, nicht schutzfähigen Patents rechtfertigt die Nichtigkeitsklage nur, solange das Schutzrecht noch in Kraft steht.((BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - X ZR 31/21 - Leistungsüberwachungsgerät)) [-> [[Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage nach Ablauf des Patents]]]
 +
 +
 +Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage findet dort ihre Grenze, wo sich aus der Person des Klägers oder aus den Beziehungen der Parteien zueinander besondere Umstände ergeben, welche die Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens gerade zwischen diesen Parteien und unter den besonderen Umständen dieses Falles als anstößig oder jedenfalls als dem auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprechend erscheinen lassen.((BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009 - Xa ZR 131/04; m.V.a. BGH, Urt. v. 2.6.1987 - X ZR 97/86, aaO; v. 30.11.1967 - la ZR 93/65, GRUR 1971, 243, 244 - Gewindeschneidvorrichtun-gen; v. 10.1.1963 - Ia ZR 174/63, GRUR 1963, 253 - Bürovorsteher)) [-> [[Nichtangriffsverbot aus Treu und Glauben]]] \\
 +
 +
 +
 +Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Nichtigkeitsklage in den Fällen einer (wirksam) vereinbarten [[Nichtangriffsabrede]] unzulässig ist.((vgl. BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009 - Xa ZR 131/04)) [-> [[Nichtangriffsabrede im Nichtigkeitsverfahren]]]
 +
 +
 +
 +
 +
 +
 +
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 81 bis 85a PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\
 +§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
 +
 +-> [[Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens]]