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patentrecht:klageberechtigung_im_nichtigkeitsverfahren [2023/07/12 07:34] – mfreund | patentrecht:klageberechtigung_im_nichtigkeitsverfahren [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren ====== | ||
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+ | § 81 (3) PatG -> [[Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage im Falle der widerrechtlichen Entnahme]] | ||
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+ | -> [[Nichtigkeitsklage eines Strohmanns]] \\ | ||
+ | -> [[Nichtangriffsverbot aus Treu und Glauben]] \\ | ||
+ | -> [[Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage nach Ablauf des Patents]] \\ | ||
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+ | Die [[Nichtigkeitsklage]] kann als [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Im allgemeinen ist ein spezielles [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Es ist, von Sonderfällen abgesehen, nicht erforderlich, | ||
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+ | Das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten, nicht schutzfähigen Patents rechtfertigt die Nichtigkeitsklage nur, solange das Schutzrecht noch in Kraft steht.((BGH, | ||
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+ | Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage findet dort ihre Grenze, wo sich aus der Person des Klägers oder aus den Beziehungen der Parteien zueinander besondere Umstände ergeben, welche die Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens gerade zwischen diesen Parteien und unter den besonderen Umständen dieses Falles als anstößig oder jedenfalls als dem auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben widersprechend erscheinen lassen.((BGH, | ||
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+ | Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 81 bis 85a PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ | ||
+ | §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: | ||
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+ | -> [[Zulässigkeitsvoraussetzungen des Nichtigkeitsverfahrens]] | ||
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