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patentrecht:kein_entschaedigungsanspruch_fuer_offensichtlich_nicht_patentfaehige_gegenstaende

finanzcheck24.de

Kein Entschädigungsanspruch für offensichtlich nicht patentfähige Gegenstände

§ 33 (2) PatG

Der Anspruch [→ Entschädigungsanspruch ] besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.

§ 33 (1) PatG → Entschädigungsanspruch
§ 33 (3) PatG → Verjährung des Entschädigungsanspruches

siehe auch

§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/kein_entschaedigungsanspruch_fuer_offensichtlich_nicht_patentfaehige_gegenstaende.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1