Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Einspruchsverfahren gemäß § 240 ZPO, der in den justizförmigen Verfahren des Patentamts analog angewandt wird, unterbrochen.1)
Für Verfahren nach dem Patentgesetz ist anerkannt, dass diese im Falle der Insolvenz des Patentanmelders, Patentinhabers, Einsprechenden oder Nichtigkeitsklägers Unterbrechung werden.2)
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber im Register Eingetragenen wird die danach ablaufende Frist zur Zahlung einer fälligen Jahresgebühr nicht unterbrochen.3)