in Verkehr bringen
Definition: Jede Handlung, durch die der patentierte Gegenstand mit Willen des Entäußerers in die tatsächliche Verfügungsmacht eines anderen gelangt.
Es ist keine Eigentumsübertragung erforderlich. Der Eintritt in den Handelsverkehr ist entscheidend, da anders als im BGB die Verfügungsgewalt im wirtschaftlichen Sinne gemeint ist. Eine Ausnahme bildet die Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer zur Aufbewahrung. Jedoch stellt die Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer zum Versand ins Ausland nach obiger Definition bereits ein Inverkehrbringen dar. Die bloße Durchfuhr durch das Inland, z.B. von einem Freihafen durch Deutschland nach Frankreich, ist dagegen kein Inverkehrbringen (OLG Karlsruhe GRUR 1982, 295 'Rollwagen').
Liefern ins Ausland
Eine Lieferung vom Inland ins Ausland ist eine Lieferung im Geltungsbereich des Patentgesetzes, denn sie findet teilweise im Inland statt. Sie fällt gleichwohl nicht unter das Verbietungsrecht nach § 10 PatG, wenn die Benutzung der Erfindung im Ausland erfolgen soll, da sie dann nicht geeignet ist, das Verbietungsrecht des Patentinhabers aus § 9 PatG zu gefährden. Erfolgt die Lieferung jedoch zur Benutzung der Erfindung im Inland, wird gerade diejenige Gefährdung der inländischen Patentrechte des Schutzrechtsinhabers herbeigeführt, der § 10 PatG vorbeugen soll.1)
siehe auch
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
- Stromanbieter vergleichen
- Super Preisvergleich
- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
Hinweise:
- wettbewerbsrecht:alleinstellungsbehauptungen (2010/03/11 11:51)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen (2010/03/11 11:49)
- gebrauchsmusterrecht:neuheitsbegriff_des_gebrauchsmusterrechts - angelegt (2010/03/10 13:23)




