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patentrecht:hinweise_dritter_zum_stand_der_technik

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Hinweise Dritter zum Stand der Technik

§ 43 (3) S. 2 PatG

Jedermann ist berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche des Patentamts

patentrecht/hinweise_dritter_zum_stand_der_technik.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1