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patentrecht:herausgabe_von_weitergehendem_gewinn

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Herausgabe von weitergehendem Gewinn

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1) zur Herausgabe des Verletzergewinns kann unter Umständen auch ein weitergehender Gewinn herausverlangt werden. Der Gewinn des Patentverletzers, wenn der Patentinhaber ihn soll herausverlangen können, muss hiernach in einer solchen Beziehung zu dem Patent und der Patentverletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Patentinhaber gebührt. Der herauszugebende Gewinn muss – kurz gesagt – gerade „durch die Patentverletzung„2)) erzielt sein, d. h. einen Gewinn gerade aus den Handlungen darstellen, durch die das Patent verletzt worden ist. Das braucht durchaus nicht immer nur ein „unmittelbar“ durch die Patentbenutzung erlangter Gewinn zu sein, wie er sich z. B. im Überschuss des Erlöses über die Kosten eines patentverletzend hergestellten Gegenstands ausdrückt. Vielmehr kann auch ein auf andere Weise mit Hilfe des patentverletzenden Gegenstands erlangter Gewinn ein „durch die Patentverletzung“ erzielter Gewinn sein, wenn er nur in ursächlichem Zusammenhang zu der Patentverletzung steht3).4)

Nach diesen Rechtsgrundsätzen kann der Verletzer unter Umständen Schadenersatz auch wegen des Verkaufs von Vorrichtungen (z. B. „Peripheriegeräten“) schulden, die selbst nicht patentgeschützt sind, die jedoch üblicherweise zusammen mit dem patentierten bzw. patentverletzenden Gegenstand veräußert werden. Eine Haftung kommt hier in Betracht, wenn und soweit festgestellt werden kann, dass der Verletzer den Umsatz mit dem betreffenden „Peripheriegerät“ allein dem Umstand verdankt, dass er den patentgeschützten Gegenstand in einer patentgemäßen – und nicht in einer schutzrechtsfreien – Ausgestaltung angeboten hat, und der Geschäftsabschluss feststellbar auch auf keine andere Ursache (wie einer gewachsenen Kundenbeziehung, dem günstigen Preis für die Einheit aus patentverletzendem Gegenstand und „Peripheriegerät“) zurückzuführen ist.5)

Relevant können darüber hinaus – je nach den Umständen des Einzelfalles – auch Umsätze sein, die der Verletzer mit Verbrauchsmaterialien erzielt, die er infolge des Verkaufs einer patentverletzenden Vorrichtung an dessen Abnehmer veräußern konnte.6)

siehe auch

1)
GRUR 1962, 509, 512 – Dia-Rämchen II
2)
(RGZ 156, 65, 67), „durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Patents“ (vgl. BGHZ 34, 320, 323
3)
BGH, GRUR 1962, 509, 512 – Dia-Rämchen II
4)
OLG Düsseldorfer, Urteil vom 20. November 2008, Az. 2 U 82/02
5)
OLG Düsseldorfer, Urteil vom 20. November 2008, Az. 2 U 82/02; m.V.a. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 408; vgl. hierzu auch Senat, InstGE 7, 194 – Schwerlastregal II
6)
OLG Düsseldorfer, Urteil vom 20. November 2008, Az. 2 U 82/02; Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 409
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