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Hauptanspruch

§ 9 (4) PatV

Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.

Der Hauptanspruch muß keine vollständige Lehre zum technischen Handeln angeben. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der Erfindung benötigt, nicht im Hauptanspruch enthalten sein, es genügt vielmehr, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben.1)

Es ist auch unschädlich ist, wenn die Merkmale des Anspruchs 1 zwar allgemein und breit gefasst sind, so dass viele Aspekte und Realisierungen darunter fallen, wenn der Fachmann aber weiß, wie diese zu verwirklichen sind.2)

siehe auch

1) BGH GRUR 2003, 223 – Kupplungsvorrichtung II mwNachw; BGH GRUR 2004, 47 – blasenfreie Gummibahn I m.w.N
2) BPatG, Beschl. v. 26.04.2005 – 23 W (pat) 330/03; ebenso bereits BPatG, Beschl. v. 30.07.2003 – 20 W (pat) 305/02 – Frühestmöglicher Auslösezeitpunkt
 
patentrecht/hauptanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:57 (Externe Bearbeitung)