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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:gruende_der_nichtigkeitsklage

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Gründe der Nichtigkeitsklage

§ 81 (5) S. 2 PatG

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben.

§ 81 (5) S. 1, S. 3 PatG → Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift

Die der Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. Im Gegensatz zum Einspruchsverfahren führt eine mangelnde Substanziierung der Klage nicht zu deren Unzulässigkeit. Vielmehr fordert gemäß § 81 V S. 3 PatG der Vorsitzende den Kläger zur Beseitigung etwaiger Substantzieerungsmängel auf.

§ 81 (1) PatG → Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (2) PatG → Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage
§ 81 (3) PatG → Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren
§ 81 (4) PatG → Form der Nichtigkeitsklage
§ 81 (6) PatG → Sicherheitsleistung

siehe auch

§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

patentrecht/gruende_der_nichtigkeitsklage.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1