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patentrecht:geschaeftsbetrauung

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Geschäftsbetrauung

§ 27 (5) PatG

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung von Geschäften zu betrauen, die den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen obliegen und die ihrer Art nach keine besonderen technischen oder rechtlichen Schwierigkeiten bieten; ausgeschlossen davon sind jedoch die Erteilung des Patents und die Zurückweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat. Das Bundesministerium der Justiz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

§ 27 (1) Nr. 1 PatG → Prüfungsstellen
§ 27 (1) Nr. 2 PatG → Patentabteilungen
§ 27 (2) PatG → Obliegenheiten der Prüfungsstelle
§ 27 (3) PatG → Beschlussfähigkeit der Patentabteilung
§ 27 (4) PatG → Vorsitzender der Patentabteilung
§ 27 (6) PatG → Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen
§ 27 (7) PatG → Sachverständige bei Beratungen in den Patentabteilungen

siehe auch

§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz
DPMAV

patentrecht/geschaeftsbetrauung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1