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patentrecht:gegenstand_der_anmeldung

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 +====== Gegenstand der Anmeldung ======
  
 +§ 38 S. 2 PatG -> [[Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung]] 
 +
 +Der Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen [-> [[Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung]]] zu ermitteln. Entscheidend ist, was der Fachmann diesen Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen kann.((BGH, Urt. v. 8. Februar 2022 - X ZR 22/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. September 2015 - X ZR 112/13, GRUR 2016, 50 Rn. 24 - Teilreflektierende Folie; Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 Rn. 21 - Wundbehandlungsvorrichtung))
 +
 +Der Gegenstand eines erteilten Patentanspruchs [-> [[Gegenstand des Patents]]] darf nicht über das hinausgehen, was den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist [§ 38 S. 2 PatG -> [[Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung]]]. 
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Gegenstand des Patents]]