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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:ergaenzendes_schutzzertifikat

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Ergänzendes Schutzzertifikat

§ 16a (1) PatG

Für das Patent kann nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 [→ Laufzeit des Patents ] unmittelbar anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind Jahresgebühren zu zahlen.

VO (EG) Nr. 469/2009 → Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
VO (EG) Nr. 1610/96 → Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel

§ 16a (2) PatG → Vorschriften über das ergänzende Schutzzertifikat
§ 16a (3) PatG → Wirkung von Lizenzen und Lizenzerklärungen auf das ergänzende Schutzzertifikat

Vierter Abschnitt der Patentverordnung §§ 1 - 2 PatV:
§ 19 PatV → Form der Einreichung
§ 20 PatV → Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel
§ 21 PatV → Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz
PatV → Patentverordnung

patentrecht/ergaenzendes_schutzzertifikat.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1