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patentrecht:erfinderbenennung

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Erfinderbenennung

§ 37 (1) PatG

Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geprüft.

§ 37 (2) PatG → Verlängerung der Frist für die Erfinderbenennung

§ 7 (1) PatV → Form der Erfinderbenennung
§ 7 (2) PatV → Inhalt der Erfinderbenennung

§ 8 PatV → Nichtnennung des Erfinders, Änderungen der Erfindernennung

Die Erfinderbenennung nach § 37 PatG ist die Grundlage für die Erfindernennung nach § 63 PatG.

Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Für eine richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, auch eine künstliche Intelligenz (KI) als Erfinder benennen zu können, besteht mangels Gesetzeslücke kein Raum. Die Regelung des § 37 Abs. 1 PatG hat die Anerkennung der „Erfinderehre“ im Blick, die einer KI gerade nicht zukommt.1)

siehe auch

§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

1)
BPatG, Beschl. v. 11. November 2021 - 11 W (pat) 5/21 - FOOD CONTAINER
patentrecht/erfinderbenennung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1